Rz. 184

Die Familienstiftung als Ausprägung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich in allen Varianten der Stiftung bürgerlichen Rechts erscheinen. Ist bspw. das Stiftungsvermögen in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase nicht ausreichend ertragbringend anzulegen, sodass aus den Erträgen allein der Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann, ist an die Errichtung einer Familienverbrauchsstiftung zu denken (s. Rn. 71). Für die Verbrauchsstiftung ist der Lebensfähigkeitsvorbehalt gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits gegeben, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.

 

Rz. 185

Die unternehmensverbundene Familienstiftung kommt in Betracht, wenn Unternehmerfamilien eine Zersplitterung des Anteilsbesitzes verhindern und die Unternehmensführung langfristig innerhalb der Familie sicherstellen wollen. Hier gelten die allgemeinen Ausführungen zur Unternehmensträgerstiftung und zur Beteiligungsstiftung (s. Rn. 137). Mehrere Familienmitglieder können als Mitgesellschafter desselben Unternehmens eine einzige Stiftung zur Fortführung des Unternehmens gründen: zum erbschaftsteuerlichen Freibetrag bei Stiftermehrheit s. Rn. 157.

 

Rz. 186

Über das Modell "Doppelstiftung" lassen sich die Vorteile der rein privatnützigen Familienstiftung und der prestigeträchtigen gemeinnützigen Stiftung miteinander kombinieren. Die Gestaltung beinhaltet den Einsatz zweier Stiftungen, die anteilig an derselben Vermögensmasse, i. d. R. einem Unternehmen, beteiligt werden. Die Familienstiftung erhält einen Vermögensanteil, der für die in der Satzung vorgesehene Unterstützung von Familienmitgliedern erforderlich erscheint. Den restlichen Vermögens- oder Unternehmensanteil erhält die gemeinnützige Stiftung. Die Stimm- und Kontrollrechte der gemeinnützigen Stiftung sind in einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft regelmäßig zugunsten der Familienstiftung beschränkt (vgl. Richter/Sturm, ZErb 2006, 75/76; Wachter in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, § 22 Rn. 58). So kann der Einfluss der Unternehmer- und Stifterfamilie langfristig gewahrt werden. In dem Unternehmen bleiben die Interessen beider Stiftungen gleichlaufend, da beide langfristige Ertragserzielung bezwecken. Durch ein geringeres Volumen der Familienstiftung lassen sich Steuernachteile verringern. Die Steuerfreiheit der gemeinnützigen Stiftung begünstigt die Rücklagenbildung, die zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung im Unternehmen herangezogen werden kann. Der Kapitalfluss zugunsten der Stifterfamilie wird noch gesteigert, sofern die gemeinnützige Stiftung auch die Stifterfamilie versorgt (s. Rn. 92).

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