Tz. 23

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Verein endet durch Auflösung, durch Zeitablauf, durch Erreichen des Vereinszweckes oder durch Wegfall sämtlicher Mitglieder. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitglieder. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt wird, bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (s. § 41 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 24

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Wann der Vereinszweck als erreicht zu gelten hat, um zu einer Auflösung zu führen, kann sich nur aus der Satzung ergeben. Jahrelange Untätigkeit allein führt noch nicht zur Auflösung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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