Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Rechtsfähigkeit im bürgerlich-rechtlichen Sinne bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähigkeit besitzen alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt (s. § 1 BGB). Vereine, die ideelle Zwecke i. S. v. § 21 BGB (Anhang 12a) verfolgen (Idealvereine), erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (s. §§ 21, 55ff. BGB, Anhang 12a). Dem wirtschaftlichen Verein i. S. v. § 22 BGB (Anhang 12a), dessen Zweck ausschließlich eine wirtschaftliche Betätigung ist, wird die Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt verliehen.

Rechtsfähige (in das Vereinsregister eingetragene Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine (nicht in das Vereinsregister eingetragene Vereine) besitzen grundsätzlich die Steuerrechtsfähigkeit, weil sie Träger von steuerlichen Rechten und Pflichten sein können, § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (Anhang 3).

Beide Vereinstypen können, wenn die Voraussetzungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllt sind, die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger-, mildtätig- oder kirchlicher Zwecke (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3) erhalten, wenn die Satzung die entsprechenden Formerfordernisse enthält, die das Gemeinnützigkeitsrecht fordert und die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entspricht.

Ebenso s. "Rechtsfähige Vereine", s. "Nichtrechtsfähiger Verein", s. "Vereine" und s. "Wirtschaftlicher Verein".

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