Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ein wirtschaftlicher Verein ist gem. § 22 BGB (s. Anhang 12a) ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet ist. Der Verein hat deswegen das Ziel, seinen Mitgliedern Vermögensvorteile (egal, welcher Art) zu verschaffen oder zu sichern.

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist im BGB, anders als im Steuerrecht, nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Zivilrechts genügt für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes jede auf Erwerb vermögenswerter Vorteile gerichtete Tätigkeit, die nach außen hin erkennbar ist, d. h. das planmäßige und entgeltliche Anbieten von Leistungen an einem Markt. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Vorteile dem Verein oder unmittelbar den Mitgliedern zufließen. Entscheidend ist lediglich der Hauptzweck, wobei es auf den Gesamtinhalt der Satzung und nicht auf den als solchen bezeichneten Zweck ankommt. Werden die Vorteile der Mitglieder lediglich mittelbar gefördert, führt dies nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Das unentgeltliche Anbieten von Leistungen genügt ebenfalls nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Annahme der Entgeltlichkeit setzt allerdings nicht voraus, dass das Entgelt vom Leistungsempfänger erbracht wird. Auch von dritter Seite gewährte Zuschüsse, Subventionen oder staatliche Finanzierungshilfen sind als Entgelte zu qualifizieren, wenn sie leistungsbezogen gewährt werden. Die Leistungen können gegenüber den Mitgliedern oder gegenüber Nichtmitgliedern erbracht werden.

§ 22 BGB grenzt die wirtschaftlichen Vereine von den juristischen Personen des Handelsrechts (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) ab, die ihre Rechtsfähigkeit auf Grund von sondergesetzlichen Normativbestimmungen durch Eintragung in ein öffentliches Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister) erlangen. Der wirtschaftliche Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (Konzessionssystem). Das Verfahren und die Zuständigkeit für die Verleihung bestimmen die Landesgesetze. Die Verleihung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Gegen die Ablehnung als wirtschaftlicher Verein ist die Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegeben.

Vor der Verleihung, d. h. im Gründungsstadium, existiert der wirtschaftliche Verein bereits als dasselbe Rechtsgebilde (ohne Rechtsfähigkeit) als sog. Vorverein.

Den wirtschaftlichen Vereinen sind zuzuordnen:

  • Gewinnsparverein,
  • Ärztliche Abrechnungsstellen,
  • Sterbekassenvereine,
  • Spar- und Darlehensverein,
  • Rentenverein,
  • Inkassoverein,
  • Wohnungsbauverein.

Die wirtschaftlichen Vereine unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 KStG (s. Anhang 3) der Körperschaftsteuer und sind, wenn alle Tatbestandsmerkmale der anderen Steuergesetze erfüllt sind, gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kann nicht erfolgen.

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