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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Wirtschaftlicher Verein

Martin Maurer
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Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ein wirtschaftlicher Verein ist gem. § 22 BGB (s. Anhang 12a) ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet ist. Der Verein hat deswegen das Ziel, seinen Mitgliedern Vermögensvorteile (egal, welcher Art) zu verschaffen oder zu sichern.

Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist im BGB, anders als im Steuerrecht, nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Zivilrechts genügt für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes jede auf Erwerb vermögenswerter Vorteile gerichtete Tätigkeit, die nach außen hin erkennbar ist, d. h. das planmäßige und entgeltliche Anbieten von Leistungen an einem Markt. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Vorteile dem Verein oder unmittelbar den Mitgliedern zufließen. Entscheidend ist lediglich der Hauptzweck, wobei es auf den Gesamtinhalt der Satzung und nicht auf den als solchen bezeichneten Zweck ankommt. Werden die Vorteile der Mitglieder lediglich mittelbar gefördert, führt dies nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Das unentgeltliche Anbieten von Leistungen genügt ebenfalls nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Annahme der Entgeltlichkeit setzt allerdings nicht voraus, dass das Entgelt vom Leistungsempfänger erbracht wird. Auch von dritter Seite gewährte Zuschüsse, Subventionen oder staatliche Finanzierungshilfen sind als Entgelte zu qualifizieren, wenn sie leistungsbezogen gewährt werden. Die Leistungen können gegenüber den Mitgliedern oder gegenüber Nichtmitgliedern erbracht werden.

§ 22 BGB grenzt die wirtschaftlichen Vereine von den juristischen Personen des Handelsrechts (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) ab, die ihre Rechtsfähigkeit auf Gr...

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