Rz. 127

Für ihre Zuwendungen an die Destinatäre erhält die Stiftung von diesen keine Gegenleistung. Zuwendungen an Destinatäre können daher auch schenkungssteuerbar sein. Für die Abgrenzung zur Ertragssteuerpflicht ist entscheidend, ob die Stiftung die Zuwendung als freiwillige Zuwendung i. S. v. § 7 ErbStG leistet. Leistungen an Destinatäre erfolgen nicht freiwillig, soweit diese Leistungen in Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgen (sozusagen "societatis causa"). Nicht freiwillig ist die Zuwendung der Stiftung auch dann, wenn sich die Verpflichtung zur Leistung nicht aus der Satzung, sondern aus einem Rechtsakt des Vorstands in Erfüllung des Stiftungszwecks ergibt (BFH vom 03.07.2019 – II R 6/16, BStBl II 2020, 61 Rn. 20, 22; LfSt Bayern Vfg. vom 05.03.2020, DStR 2020, 599). In diesen Fällen ist die Einkommensteuerbarkeit vorranging und sperrt eine Doppelbesteuerung mit Schenkungsteuer (BFH vom 21.07.2014 – II B 40/14 BFH/NV 2014, 1554). Dagegen ist die Zuwendung freigiebig, wenn die Leistungspflicht eindeutig nicht durch die Satzung gedeckt ist. In diesen Fällen ist streitig, ob eine Doppelbesteuerung mit Schenkung- und Einkommensteuer stattfinden kann (vgl. Fischer, FR 2017, 897).

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