Zahlungen einer ausländischen Stiftung

Das FG Hamburg hat entschieden, dass Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär als Kapitalertrag zu berücksichtigen sind, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

Im Streitfall hatte der Kläger als Angehöriger der begünstigten Familie eines Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den BFH bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG handele (BFH, Urteil vom 7.3.2019, II R 6/16). Der Beklagte behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Zuwendung der Stiftung ist Kapitalertrag

Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale sei die Leistung der Stiftung auch "einer Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar". Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen, daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne. Da diese Frage der Einflussnahme des Destinärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen (Az des BFH VIII R 25/21).

FG Hamburg, Urteil v. 20.8.2021, 6 K 196/20, Newsletter v. 3.1.2022