Tz. 168

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die von Reich vorgestellte gemischte Stiftung ist eine Alt zur Doppelstiftung (vgl Reich, DStR 2020, 265ff). Diese verfolgt – ähnlich wie eine Kombinationsstiftung (s Tz 47) – mehre Zwecke. Sie soll gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige und daneben auch privatnützige Zwecke verfolgen (zB Versorgung und Absicherung des Stifters und dessen Angehörige). Da auch in diesem Modell die ErbSt vermeidbar oder stark reduzierbar ist (auch ohne Rückgriff auf die Gemeinnützigkeit), bedarf es keiner komplexen Doppelstiftungsstruktur.

KStlich ist die gemischte Stiftung nicht stbegünstigt gem § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, da eine st-begünstigte Stiftung ausschl st-begünstigte Zwecke verfolgen darf. Bestehen auch privatnützige Satzungszwecke (selbst, wenn diese per Satzung nur untergeordnet zu verfolgen sind), verfolgt die Stiftung nicht ausschl st-begünstigte Zwecke und ist daher nicht nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG begünstigt (s Tz 47 und s Tz 49). Hierdurch ergeben sich zT sogar Vorteile. So hat auch die privatnützige Stiftung das Privileg gem § 8b KStG, sodass diese als Beteiligungsträgerstiftung lediglich die St auf die Schachtelstrafe tragen muss (welche bei der gemeinnützigen Stiftung wegen stfreier Vermögensverwaltung nicht anfällt). Bei Kapitalerträgen von 1 Mio EUR beträgt die Mehrbelastung lt Reich nur 7 912 EUR. Der Vorteil der privatnützigen Stiftung ggü der st-begünstigten Stiftung ist, dass auf die privatnützige Stiftung auch (gesamte) MU-Anteile zum Bw übertragen werden können (s Tz 80). Dies ist bei st-begünstigten Stiftungen in gewissen Fällen nach Verw-Auff nicht möglich, da die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist (s Tz 176ff). Daneben ist auch der laufende Complianceaufwand/Regieaufwand deutlich geringer, da die Vorgaben der Gemeinnützigkeit nicht beachtet werden müssen (Mittelverwendungsrechnung, Spendenhaftung, etc.).

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