Tz. 80

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Für die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder vollständigen MU-Anteils auf eine Stiftung ist § 6 Abs 3 EStG anwendbar (vgl BMF-Schreiben v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rn. 3 bis 5). Die Übertragung stellt keine verdeckte Einlage dar (hierzu s Tz 73). Die Stiftung führt daher die Bw des (Zu-)Stifters fort. Ob ein Betrieb unentgeltlich oder entgeltlich übertragen wird, ist nach der sog Einheitstheorie zu ermitteln. Übersteigt das Entgelt nicht die Bw der WG (Kap-Kto), liegt vollumfänglich ein unentgeltlicher Vorgang vor. Wird das Kap-Kto durch das Entgelt überstiegen, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (glA von Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, 2. Aufl, Kap 2 § 6 Rn 16; Richter in Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Hdb, 4. Aufl, § 40 Rn 48).

Zum Begriff des Entgelts s Schr des BMF v 13.01.1993 (BStBl I 1993, 80) Rn 24 bis 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge