Tz. 44

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Selbstlosigkeit im stlichen Sinne muss in der Satzung der Stiftung festgeschrieben sein. Hierunter ist nicht nur das sog Admassierungsverbot (im stlichen Sinne insbes das Verfolgen eigenwirtsch Zwecke) zu fassen (hierzu s Tz 4), sondern darüber hinausgehend auch das Erfordernis, dass insbes keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden oder der Stifter und seine Erben Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus der Stiftung erhalten (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 41ff).

 

Tz. 45

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Über das Verfolgen eigenwirtsch Zwecke hinaus ist generell die Verfolgung eigennütziger Interessen schädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob dies die Interessen der Stiftung oder des Stifters bzw seiner Familie sind. Selbstlosigkeit bedeutet opferwilliges Handeln. Es besteht eine gewisse Überschneidung zum Erfordernis der Förderung der Allgemeinheit. Fördert eine Stiftung Kunst und Kultur durch Ausstellungen, stellt jedoch die Kunstwerke nur in abgeschlossenen Räumlichkeiten in der Sachherrschaft des Stifters vor, liegt nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 23.02.2017, BFH/NV 2017, 882) keine selbstlose Tätigkeit vor. Nach diesseitiger Auff liegt zudem keine der Allgemeinheit dienliche Tätigkeit vor, da der Kreis der Nutzer auf den Stifter (und dessen Ehefrau) begrenzt war (glA Egelhof/Mirbach, DStRK 2017, 206).

 

Tz. 46

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach Verwerfung der sog "Geprägetheorie" durch den BFH ist eine Stiftung auch dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn ein bestehender wG (insbes bei unternehmensverbundenen Stiftungen) in der Satzung nur als Mittelbeschaffungsinstrument benannt wird. Ist hingegen der Erhalt eines wG Zweck der Stiftung, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) vor. Dies gilt durch das Gebot der Ausschließlichkeit selbst dann, wenn neben dem Erhalt des wG gemeinnützige Satzungszwecke verfolgt werden.

 

Tz. 47

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Sieht die Satzung der Stiftung eine dem § 58 Nr 6 AO entspr Regelung vor, wonach ein Teil der Erträge der Stiftung zum angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen, zur Grabpflege und zur Ehrung ihres Andenkens zu verwenden ist, kann hierin trotzdem ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit gesehen werden (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 104).

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