Tz. 103

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im Gegensatz zu § 58 Nr 1–5 AO enthält § 58 Nr 6 AO eine Regelung, nach der eine Mittelverwendung außerhalb des st-begünstigten Bereichs zulässig ist. Nach dieser Vorschrift darf eine Stiftung höchstens ein Drittel ihres Einkommens zum angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zur Pflege ihrer Gräber und zur Ehrung ihres Andenkens verwenden. § 58 Nr 6 AO enthält keinen eigenständigen st-begünstigten Zweck; daher darf die Unterstützung hilfsbedürftiger Verwandten des Stifters nicht Satzungszweck sein (s AEAO Nr 6 zu § 58 Nr 6; ebenso bereits s OFD Hannover v 15.03.2000, BB 2000, 913).

 

Tz. 104

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

  • Die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten des Stifters darf nicht Satzungszweck sein. Ebenso s AEAO Nr 7 zu § 58 Nr 6. Dieser Auff ist uE zu folgen; für sie spricht auch der Umstand, dass § 22 Nr 1 Buchst a EStG für die Besteuerung derartiger wiederkehrender Bezüge darauf abstellt, dass sie außerhalb der Erfüllung st-begünstigter Zwecke iSd §§ 5254 AO gewährt werden. Zulässig ist danach diese Unterstützung nur iRd tats Geschäftsführung, wobei die Verwandtschaft zum Stifter kein Kriterium für die Unterstützung sein darf.
  • Die Beschränkung im AEAO auf die Summe der stpfl und stfreien Eink ist uE nicht zutr (s AEAO Nr 6 zu § 58 Nr 6). Maßgebend ist das Jahreseinkommen; eine Durchschnittsberechnung für mehrere Jahre ist nicht zulässig (ebenso s Urt des BFH v 21.01.1998, BStBl II 1998, 758; s Urt des FG München v 12.01.1995, EFG 1995, 650).
 

Tz. 105

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Weitere Einzelheiten zum "Stifterunterhalt"

  • Die Aufwendungen für den Unterhalt des Stifters müssen sich in einem angemessenen Rahmen halten. Dh neben der relativen Grenze von einem Drittel des Einkommens ist auch eine absolute Grenze zu beachten. Dabei ist für die Angemessenheit der Lebensstandard des Stifters zugrunde zu legen. Bisher noch ungeklärt ist eine etwaige Aufteilung bei mehreren unterhaltsbedürftigen Stiftern oder Angehörigen, genauso wie die praktische Handhabung des Nachw über die Bedürftigkeit (abgeleitet aus der Verwendung des Begriffs "Unterhalt"). UE sind bei der Angemessenheitsprüfung nach § 58 Nr 6 AO keine allzu engen Maßstäbe anzulegen.
  • Die Zahlungen durch eine st-befreite Stiftung sind dem Empfänger nach § 22 Nr 1 S 2 Buchst a EStG (ohne KapESt-Abzug) nur zuzurechnen, wenn sie außerhalb der Erfüllung der st-begünstigten Zwecke gewährt werden. Dh Unterhaltszahlungen iRd § 58 Nr 6 AO sind beim Empfänger als sonstige Eink zu erfassen. Das Teil-Eink-Verfahren findet hierauf keine Anwendung (§ 3 Nr 40i EStG).
  • Der Begriff des nächsten Angehörigen ist enger als der Begriff des Angehörigen nach § 15 AO. Nach Auff der Fin-Verw (vgl AEAO Nr 7 zu § 58 Nr 6) umfasst er Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verbunden), Geschwister, Pflegeeltern und Pflegekinder.
  • Der "Stifterunterhalt" nach § 58 Nr 6 AO hat zwar den Vorteil, dass sich der Spendenabzug hierdurch nicht verringert, also etwaige künftige Unterhaltszahlungen nicht zum Abzug kommen. Auf der anderen Seite ist der "Stifterunterhalt" begrenzt und mit Unsicherheiten ("Bedürftigkeit") behaftet. Daher kommt uE als Alternative für die Versorgung des Stifters und seiner Familie zB eine Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt oder Rentenzahlung in Betracht.

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