Tz. 49

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Satzung der Stiftung muss so formuliert sein, dass die Stiftung ausschl st-begünstigte Zwecke fördert. Ein Nebeneinander von mehreren st-begünstigten Zwecken ist zulässig. Das Vorhandensein eines nichtbegünstigten Zweckes schließt die StBefreiung vollständig aus. Wird also bei einer Familienstiftung beispielsweise der Unterhalt der Abkömmlinge des Stifters oder bei einer unternehmensverbundenen Stiftung der Erhalt eines wG in der Satzung als Zweck festgelegt, scheidet die Anerkennung der StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG aus. Ist der wG nach der Satzung bloßes "Mittelbeschaffungsinstrument", liegt uE kein Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit vor (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 82ff).

 

Tz. 50

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Von sog "Vorratszwecken" ist abzuraten. Obwohl bereits die Stiftungsaufsicht eine angemessene Relation zwischen Grundstockvermögen und Zweckerfüllung prüft, achten auch die FA auf die konkrete Art der Verfolgung der st-begünstigten Zwecke. Ohne Konkretisierung der Zweckverfolgung ist eine nachprüfbare Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs 1 AO nicht möglich. Der positive Bescheid nach § 60a AO wird gefährdet. Bei kleineren Grundstockvermögen sollte sich der Stifter – sofern die Errichtung einer st-begünstigten Stiftung beabsichtigt ist – auf einen oder wenige st-begünstigte Zwecke begrenzen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 129ff).

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