Tz. 176

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Wendet der (Zu-)Stifter der st-begünstigten Stiftung eine Sachgesamtheit zu (MU-Anteil, Betrieb oder Teilbetrieb) findet § 6 Abs 3 EStG grds keine Anwendung, weil die Besteuerung der stillen Reserven zumindest dann nicht sichergestellt ist, wenn die Sachgesamtheit bei der st-begünstigten Stiftung nicht als stpfl wG fortgeführt wird (vgl Demuth, KÖSDI 2018, 20 909, 20 913; OFD-Ffm v 31.03.2016, DB 2016 S 1048; FM S-H v 09.06.2016, DStR 2016, 1474; BMF-Schreiben v 20.11.2019, BStBl 2019, 1291 Rn 4 und Rn 5).

Die Verw-Auff differenziert hier nach originär gew tätigen Pers-Ges und lediglich gew geprägten vermögensverwaltenden Pers-Ges gem § 15 Abs 3 Nr 2 EStG. Während bei der Übertragung einer originär gew tätigen Pers-Ges die Besteuerung der stillen Reserven – durch die Fortführung als wG – sichergestellt ist (vgl BMF v 20.11.2019 Rn 4, BStBl 2019, 1291), soll dies bei der gew geprägten Pers-Ges nicht der Fall sein (vgl BMF v 20.11.2019 Rn 5, BStBl 2019, 1291). Die Verw-Auff kann sich auch auf die Rspr des BFH stützen (vgl BFH-Urteil v 25.05.2011, BStBl 2011, 858; v 18.02.2016, BStBl 2017, 251). Folglich führt die Überführung der MU an einer gew geprägten Pers-Ges zu einem Aufgabegewinn (Entnahme ins PV des Stifters und sodann Zuwendung aus dem PV des Stifters in die Stiftung). Die Fin-Verw lässt als Behelfsmöglichkeit die Bw-Fortführung gem § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG zu (vgl FM S-H v 09.06.2016, DStR 2016, 1474). Dies setzt aber voraus, dass der MU-Anteil keine Verbindlichkeiten umfasst.

 

Tz. 177

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Kraft/Ungemach machen darauf aufmerksam, dass diese Übertragung gem § 6 Abs 3 EStG im Ergebnis einer Sperrfrist bis ultimo unterliegt (vgl Kraft/Ungemach, NWB 2019, 1730, 1735ff). Denn nach einem Beschl der Referatsleiter KSt ist die Aufgabe des wG durch Überführung in den st-begünstigten Bereich zum Bw möglich. Die Besteuerung der stillen Reserven ist in diesen Fällen nicht mehr gesichert. UE ist die Auff der Fin-Verw abzulehnen, insbes da die Unterscheidung zwischen Veräußerungsvorgang und Aufgabegewinn keine ges Grundlage hat (s § 13 KStG Tz 93; glA Kraft/Ungemach, NWB 2019, 1730, 1736).

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