Rz. 237

Nur wenn eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gelten die §§ 51ff. der AO (§ 51 Satz 1 AO). Wird die Gemeinnützigkeit nicht beantragt bzw. aberkannt, sind die Steuerbefreiungsvorschriften der jeweiligen Einzelsteuergesetze und der §§ 51ff. AO nicht bzw. nicht mehr anzuwenden. Die KSt-Befreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird (BFH vom 16.05.2007, BStBl II 2007, 808).

 

Rz. 238

Bei Aufgabe der Gemeinnützigkeit (§ 61 Abs. 3 AO) und bei Verstößen der Geschäftsführung (§ 61 Abs. 2 AO) gegen den Grundsatz der Vermögensbindung bildet die Frist für die Festsetzungsverjährung gem. den §§ 169 ff. AO keine Grenze für eine Rückwirkung der Besteuerung. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kann die FinVerw Steuerbescheide ändern, die Steuern betreffen, die innerhalb von zehn Jahren vor der erstmaligen Verletzung der Regelung über die Vermögensbindung entstanden sind.

 

Rz. 239

Die Besteuerungsgrenze i. H. v. 35.000 EUR des § 64 Abs. 3 AO für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt nur bei steuerbegünstigten Körperschaften. Auch die Regelungen der §§ 65 ff. AO bezüglich der Zweckbetriebe sind bei privatnützigen Körperschaften nicht anzuwenden. Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO. Jedoch wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet (AEAO zu § 65 Nr. 1). Zweckbetriebe sind als besondere Form wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe somit nur bei gemeinnützigen Körperschaften begünstigt.

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