Tz. 53

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Eine Förderstiftung ist eine Stiftung, die als Mittelbeschaffungskö iSd § 58 Nr 1 AO agiert. Die Satzung der Stiftung muss nicht die Kö benennen, für die Mittel beschafft werden (s AEAO Nr 1 zu § 58 AO). Die empfangende Kö muss selbst nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-begünstigt sein (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 98).

 

Tz. 54

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Durch das JStG 2020 wurden die Regelungen zur Mittelweitergabe vereinheitlicht. Der neue § 58 Nr 1 S 1 AO erfasst auch Zuwendungen für die Verfolgung anderer als der eigenen st-begünstigten Satzungszwecke. Gem § 58 Nr 1 S 4 AO müssen die Zwecke der Empfänger-Kö nicht mit denen der hingebenden Kö übereinstimmen. Ausführlich zur Neuregelung s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 98.

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