Tz. 13

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Bei freiwillig erstellten IFRS-Abschlüssen (dh. außerhalb der Regelungen des § 315e bzw. § 325 Abs. 2a HGB) ist für die Bestimmung des Endes des Wertaufhellungszeitraums wie folgt zu differenzieren:

Ergibt sich eine Verpflichtung zur Aufstellung des freiwilligen IFRS-Abschlusses aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag, markiert der Tag, an dem – iSd. der IFRS-Terminologie – der Beschluss gefasst wird, den Abschluss in dieser Form dem in der Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag bestimmten Gremium zur Genehmigung vorzulegen, das Ende des Wertaufhellungszeitraums. Erfolgt eine Aufstellung ohne eine solche Verpflichtung, ist dies der Zeitpunkt, an dem – iSd. der IFRS-Terminologie – der Beschluss gefasst wird, den Abschluss in dieser Form an Dritte oder die Anteilseigner weiterzugeben. In beiden Fällen wird dies durch den Aufstellungsbeschluss dokumentiert (= idR Unterzeichnung des Abschlusses; vgl. Tz. 14ff.)

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