Rz. 112

Die Neufassung des GwG hat mit Wirkung zum 26. Juni 2017 Meldepflichten für juristische Personen des Privatrechts (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG) und nicht rechtsfähige Stiftungen, deren Zweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist (§ 21 Abs. 2GwG), eingeführt. Die Meldepflichten gelten gleichermaßen für gemeinnützige und eigennützige Stiftungen. Die Meldepflicht ist zwar beschränkt auf Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses). Die Ermittlung, wer wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung ist, kann jedoch Schwierigkeiten bereiten und oftmals wird die Offenlegung des wirtschaftlichen Interesses nicht gewollt sein. Wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung ist nach spezialgesetzlicher Regelung (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG) unter anderem jede natürliche Person, die Vorstandsmitglied ist oder als Begünstigte "bestimmt worden ist". Mittlerweile ist das Bundesverwaltungsamt der Auffassung, dass Begünstigte i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG alle Destinatäre sind, "die in der Satzung als Begünstigte namentlich bezeichnet oder als solche aufgrund der Satzungsbestimmung identifizierbar sind" (BVA-FAQs, Tz. C.III., Frage 4). Damit kommt es nicht auf einen klagbaren Rechtsanspruch an, sondern es wären alle denkbar möglichen Destinatäre zu erfassen.

 

Rz. 113

Die Möglichkeit einer Beschränkung oder Aufhebung der Publizität ist daher in der Beratungspraxis verstärkt zu prüfen: Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten ist gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG die Einsichtnahme in das Transparenzregister "vollständig" oder "teilweise" zu beschränken, wenn der wirtschaftlich Berechtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse für die Nicht-Veröffentlichung darlegt.

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