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Beim erbrechtlichen Vermögensübergang aktiver Vermögenswerte ist zu beachten:

  • Aktive Werte sind sämtliche vermögensrechtlichen Güter (in der Sprache des BGB: Sachen, Rechte, Anwartschaften, Forderungen etc.). Ebenso sind die (in der Sprache des Steuerrechts) immateriellen Wirtschaftsgüter wie der Geschäfts- und Firmenwert oder ein immaterielles Einzel-Wirtschaftsgut vom Vermögensübergang betroffen.
  • Bei (Einzel-)Unternehmensübertragungen spielt es keine Rolle, ob die Wirtschaftsgüter aktiviert sind oder nicht (wie etwa der originäre Geschäfts- und Firmenwert).
  • Die Position des Inhabers eines Bankkontos (Girokonto, Festgeldguthaben) ist ebenso vererblich wie eine evtl. erteilte Vollmacht, also ein Gestaltungsrecht, das vom Erblasser von selbst auf den Erben übergeht (s. §§ 168, 672 BGB).
  • Schließlich gehen urheberrechtliche Positionen und vergleichbare Schutzrechte (z. B. nach Verlags- oder Patentrecht) auf den Erben über.
  • Auch latente (Vermögens-)Rechtsbeziehungen wie z. B. ein einseitiges Gestaltungsrecht (auf Kündigung oder auf Widerruf) sind von § 1922 BGB mit umfasst.
  • Anteile an Kapitalgesellschaften bilden eine geschlossene Nachlassgruppe, die gem. § 15 Abs. 1 GmbHG ohne weitere Sonderregelung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben übergeht, soweit die Satzung keine Vinkulierungsklausel (s. § 15 Abs. 5 GmbHG) enthält.
  • Eine Sonderregelung sieht das BGB für den Besitzübergang vor. Nachdem dieser durch die unmittelbare Sachherrschaft definiert ist und diese beim Erben häufig fehlt (Beispiel: Erbe im Ausland, "unbekannter" Erbe), sieht § 857 BGB die Fiktion des Erbenbesitzes vor. Der Erbe gilt immer als Besitzer und kann somit entsprechende Schutzrechte geltend machen. Gegen den falschen Erbschaftsbesitzer ist der wahre Erbe durch besondere Herausgabeansprüche geschützt (s. §§ 2018ff. BGB).
  • Eine Besonderheit tritt in den Fällen ein, in denen der Erblasser eine Forderung gegen den Erben oder eine (dingliche) Rechtsposition hatte, mit welcher der Erbe belastet war. In diesen Fällen kommt es zu einer "Implosion" der jeweiligen Rechtsbeziehungen, die in sich zusammenfallen und die man bzgl. der Forderungen als Konfusion und bzgl. der Rechte als Konsolidation bezeichnet (statt aller s. Weidlich in Grüneberg, § 1922 Rn. 6; s. aber § 10 Abs. 3 ErbStG, wonach diese – in sich zusammenfallenden – Rechtspositionen der Erbschaftsteuer unterworfen werden).

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