Tz. 66

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Eine ges Regelung zur "Umwandlung" einer nicht rechtsfähigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung existiert nicht (s Tz 17). Nach dem Urt des BFH v 11.02.2015 (BStBl II 2015, 545) kann zur Überbrückung der Interimsphase zwischen Stiftungsgeschäft und Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung (zu Lebzeiten) eine zeitweilige nicht rechtsfähige Stiftung errichtet werden. Mit Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung hat der Treuhänder das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftung auf die rechtsfähige Stiftung zu übertragen. Mithin erlischt der Anspruch der Stiftung auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft gewidmeten Vermögens (§§ 82 und 362 BGB). Hierzu s auch ausführlich § 9 KStG Tz 140.

 

Tz. 67

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Sollen beide Kst-Subjekte st-begünstigt sein und Zuwendungen an diese mithin abzb, muss sowohl die Satzung der nicht rechtsfähigen als auch der rechtsfähigen Stiftung die Voraussetzungen des §§ 51ff AO erfüllen. Für die nicht rechtsfähige Stiftung ist insoweit zu unterscheiden:

 

Tz. 68

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

"Erlischt" die nicht rechtsfähige Stiftung (mangels Restvermögen) mit der Vermögensübertragung auf die rechtsfähige Stiftung, ist hierin eine Auflösung der nicht rechtsfähigen Stiftung zu sehen. Es sind die satzungsgem Vorschriften über die Vermögensbindung zu beachten (s Tz 48). Mithin sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in der Praxis die Var 2 des § 5 der Anl 1 zu § 60 AO gewählt werden und die hierin vorgesehen st-begünstigten Zwecke mit den Satzungszwecken der rechtsfähigen Stiftung übereinstimmen (Ausführungen zur Zusammenlegung von Stiftungen s Tz 59);

 

Tz. 69

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Besteht die nicht rechtsfähige Stiftung weiter, da nach den Erwägungen des Einzelfalles nicht das gesamte Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftung übergeht, ist die Weitergabe von Mitteln auch nach der Neufassung des § 58 Nr 1 AO unbedenklich, sofern die rechtsfähige Stiftung st-begünstigt ist (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 98).

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