Tz. 10

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht explizit ges geregelt. Rechtsgrundlage sind insbes das Vertrags- und Erbrecht/Schenkungsrecht. Die nicht rechtsfähige Stiftung ist eine Stiftung ohne staatliche Anerkennung (s § 1 KStG Tz 48). Sie ist daher besonders vorteilhaft für kleinere Vermögen, die unterhalb der "Mindestausstattungsgrenzen" der Aufsichtsbehörden liegen (s Tz 5).

 

Tz. 11

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Voraussetzung einer nicht rechtsfähigen Stiftung ist, dass der Stifter einen Rechtsträger verpflichtet, die ihm übertragenen Vermögenswerte wirtsch getrennt von seinem Eigenvermögen als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter festgelegten Zwecke zu nutzen. Die Vermögensübertragung selbst bedarf eines gesonderten dinglichen Rechtsgeschäfts nach allg Regeln (s Urt des BFH v 11.02.2015, BStBl II, 545).

Sie wird idR durch besonderes Treuhandverhältnis errichtet. Im Gegensatz zur Rechtslage bei der rechtsfähigen (selbstständigen) Stiftung handelt es sich bei dem Stiftungsgeschäft der (unselbstständigen) nicht rechtsfähigen Stiftung nicht um einen einseitigen Akt des Stifters, sondern um einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Stifter und einem Dritten als Rechtsträger der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) Stiftung. Die Bestimmungen dieses schuldrechtlichen Vertrages sind in der Praxis häufig den Regelungen der §§ 80ff BGB nachempfunden. Es wird im Schrifttum recht treffend von virtueller Stiftung gesprochen (s Sandweg, BWNotZ 2017, 126).

Vertreten wird zudem die Errichtungsmöglichkeit durch Schenkung unter Aufl, (s Hüttemann/Rawert in Staudinger/Hüttemann/Rawert, Vorbemerkungen zu §§ 80–88 Rn 338ff).

Sind Treugeber (Stifter) und Treunehmer nahe stehende Pers ist die nicht rechtsfähige Stiftung stlich nur dann existent, wenn die Vereinbarungen klar, eindeutig und auch tatsächlich gelebt werden. (s Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO, Rn. 40).

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