Tz. 48

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Satzung der Stiftung muss eine besondere Bindung ihres Vermögens (Grundstockvermögen und übriges Vermögen) für st-begünstigte Zwecke vorsehen. Das Vermögen der Stiftung muss bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall st-begünstigter Zwecke für st-begünstigte Zwecke verwendet werden. Hat sich der Stifter einen (zulässigen) Rückgewährsanspruch für das von ihm übertragene Vermögen reserviert, unterliegt nur das übrige Vermögen der Vermögensbindung (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 68). Wird iRd lfd Geschäftsführung gegen die Grundsätze der §§ 51 bis 68 AO verstoßen und führt dies nur zu einem vorübergehenden Verlust der Gemeinnützigkeit, ist das Restvermögen nicht zu den in der Satzung vorgeschrieben Zwecken zu übertragen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 144).

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