Tz. 57

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 58 Nr 9 AO erlaubt es (gewissen) Stiftungen zur Erfüllung ihrer st-begünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen zu leisten. Diese mittelbare Zweckverwirklichung muss in der Satzung festgelegt sein. Die Verwendung der Zuschüsse für st-begünstigte Satzungszwecke muss nachgewiesen werden. Weiterführend s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 124f.

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