Tz. 124

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die durch § 58 Nr 9 AO vorgenommene Ausweitung des Katalogs der zulässigen Nebentätigkeiten begünstigt nur von einer Gebiets-Kö errichtete Stiftungen. Unklar ist, ob danach nur ausschl von Gebiets-Kö errichtete Stiftungen oder auch Stiftungen begünstigt sind, deren Stiftungs-Kap nur anteilig von Gebiets-Kö zur Verfügung gestellt worden ist.

Problematisch an der Ausnahmeregelung ist einerseits ihr sachlicher Inhalt, andererseits aber ihre Beschränkung auf die von Gebiets-Kö errichteten Stiftungen. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz hätte es uE nahegelegen, die Regelung

  • mind auf alle Stiftungen (da alle Stiftungen der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen) oder
  • auf alle nach den §§ 51ff AO stfreien Kö – unabhängig von ihrer Rechtsform – (da alle der Überprüfung durch die FÄ in dreijährigem Turnus unterliegen)

auszudehnen.

 

Tz. 125

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Als zulässige Nebentätigkeit ist es nach § 58 Nr 9 AO anzusehen, wenn eine vorgenannte Stiftung zur Erfüllung ihrer st-begünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt. Der Wortlaut der Vorschrift enthält demnach keine besonderen Anwendungsvoraussetzungen.

Eine einengende Auslegung der Vorschrift entspr der Ges-Begr kann allerdings uE auf den Sinnzusammenhang des § 58 Nr 9 AO mit den anderen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der AO gestützt werden (s Urt des BFH v 06.10.1993, BStBl II 1994, 189). Der AEAO (s AEAO Nr 11 zu § 58 Nr 9) hat allerdings derartige Einengungen nicht aufgegriffen.

Die "mittelbare Zweckverwirklichung" iSd § 58 Nr 9 muss in der Satzung festgelegt sein, außerdem muss die Verwendung der Zuschüsse für st-begünstigte Satzungszwecke nachgewiesen werden (s AEAO Nr 11 zu § 58 Nr 9).

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