Tz. 17

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist gem. § 26 BGB (Anhang 12a) der Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Für besondere Geschäfte kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, § 30 BGB (Anhang 12a), dessen Vertretungsmacht sich in der Regel nur auf die in der Satzung bestimmten Gebiete beschränkt.

 

Tz. 18

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Verein ist gem. § 31 BGB (Anhang 12a) haftbar für Schäden, die ein gesetzlicher Vertreter einem Dritten zufügt. Eine persönliche Haftung des Vorstands besteht nur, wenn dieser dem Dritten gegenüber schuldhaft gehandelt hat, z. B. im Rahmen von § 823 BGB (Anhang 12a). Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein, wenn er seine Geschäftsführungspflichten schuldhaft verletzt, d. h. auch im Fall der leichten Fahrlässigkeit. Eine wichtige Ausnahme besteht gem. § 31a BGB (Anhang 12a), wenn die Organmitglieder unentgeltlich tätig sind oder ihre jährliche Vergütung 840 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Tz. 19

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Im Fall der Haftung des Vereins steht hierfür nur das Vermögen des Vereins zur Verfügung. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

 

Tz. 20

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht vererblich und nicht übertragbar, § 38 BGB (Anhang 12a).

 

Tz. 21

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt, in der Satzung können Kündigungsfristen vereinbart werden, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen dürfen, § 39 BGB (Anhang 12a).

 

Tz. 22

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Willensbildung des Vereins erfolgt in der Mitgliederversammlung, die grundsätzlich mit einfacher Mehrheit entscheidet, § 32 BGB (Anhang 12a).

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