Ausgewählte Literaturhinweise:

Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482;

Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047;

Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwechsels eines eingetragenen Vereins in eine Kapitalgesellschaft?, DStR 2001, 1827;

Habammer, Der ausländische Trust im deutschen Ertrag- und Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht, DStR 2002, 425;

Halaczinsky, Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch das StEntlG 1999/2000/2002, NWB 1999, Fach 10, 905; Hannes/Lorenz, Satzungskonforme Zuwendungen ausländischer Stiftungen an inländische Empfänger unterliegen nicht der Schenkungsteuer!, ZEV 2019, 624; Heinrichshofen, Anmerkungen zum Urteil des FG Düsseldorf vom 05.10.2005, ErbStB 2006, 66;

Jülicher, ErbStG: Bei der Trustbesteuerung wird noch "eine Schippe" nachgelegt, IStR 1999, 202; von Oertzen/Stein, Deutsch-US-amerikanische Nachfolgeplanung: Steuervorteile im ErbStG durch Verwendung von Trusts, ZEV 2010, 500; von Oertzen/Lemmer, Der US-Estate im deutschen Steuerrecht, IStR 2015, 952; Schulze-Borges, Ausländische Familienstiftungen und Trusts: Verletzung von Anzeige- bzw. Erklärungspflichten und ihre Auswirkungen auf die Schenkung- und Erbschaftsteuer, ZEV 2017, 190; Wunderlich, Doppelbesteuerung aufgrund neuer Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG durch die Finanzverwaltung, DStR 2018, 905.

Weitere Literaturhinweise zur Stiftung finden sich vor Rn. 641 und unter Anhang 1.

Ausgewählte Rechtsprechung:

BFH vom 25.11.1992, BStBl II 1993, 238;

BFH vom 14.06.1995, BStBl II 1995, 609;

BFH vom 14.02.2007, BFH/NV 2007, 1587;

BFH vom 03.07.2019, BStBl II 2020, 61;

BFH vom 25.06.2021, ZEV 2022, 240.

 

Rz. 648

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung, bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, und bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist (Trust). Gleiches gilt für Erwerbe Zwischenberechtigter aus dem Trustvermögen. Die Vorschrift erfasst nur den Erwerb durch Anfallberechtigte. Der Erwerb durch andere Personen kann allerdings nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als freigebige Zuwendung steuerbar sein (BFH vom 14.06.1995, BStBl II 1995, 609).

 

Rz. 649

Eine rechtsfähige Stiftung kann aus vielfältigen Gründen erlöschen. In Betracht kommen z. B. Zeitablauf, Zweckerreichung, Eintritt einer auflösenden Bedingung des Stiftungsgeschäfts, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane, Aufhebung seitens der zuständigen Behörde nach § 87 Abs. 1 BGB etc. Vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist lediglich die Aufhebung der Stiftung erfasst. Nach überwiegender Meinung fallen unter die Vorschrift aber auch alle sonstigen Erlöschensgründe (Hannes/Holtz in M/H/H, § 7 Rn. 123; Weinmann in M/W, § 7 Rn. 222; Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 337; Geck in K/E, § 7, Rn. 150; krit.: Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 157). Da das Stiftungsvermögen mit dem Erlöschen der Stiftung an die in der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft bestimmten Personen fällt (§ 88 BGB), erwerben diese mit Rechtsgrund, so dass ohne die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG der Vermögensanfall steuerfrei bliebe, da mangels Freigebigkeit auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht einschlägig ist.

 

Rz. 650

Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.1992 (BStBl II 1993, 238) ist Zuwendender die Stiftung, und nicht der Stifter. Die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG hat nach Auffassung des BFH nur Belang für die Bestimmung der Steuerklasse, nicht aber für die Bestimmung des Zuwendenden. Auswirkung hat dies u. U. für die Frage der Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowie für die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG. Ebenfalls folgt aus der Rechtsansicht des BFH, dass der Stifter nicht als Steuerschuldner nach § 20 ErbStG herangezogen werden kann, soweit er nicht gleichzeitig Erwerber des Stiftungsvermögens ist. Die Rechtsprechung des BFH zu diesem Punkt wird von der Literatur zu Recht kritisiert, da sie dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht gerecht wird (Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 155; Hannes/Holtz in M/H/H, § 7 Rn. 123; neutral: Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 337). Bei mehreren Stiftern findet nach Auffassung des BFH (Urteil vom 30.11.2009, BStBl II 2010, 237) keine Vervielfältigung der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG statt. Es können aber entsprechend den persönlichen Verhältnissen des Anfallsberechtigten zu den Stiftern unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden sein, was sich auch auf den Freibetrag auswirkt. Der BFH konnte in seinem Urteil vom 30.11.2009 offenlassen, wie der Freibetrag zu berechnen ist, wenn unterschiedliche Steuerklassen zur Anwendung gelangen, da Stifter ein Ehepaar und Anfallsberechtigte die Kinder waren. Folgerichtig wäre der Freibetrag nur anteilig ...

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