Tz. 1

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Im bürgerlichen Recht versteht man unter Rechtsfähigkeit die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt. Vereine als juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit Hilfe der eigens hierzu geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen.

Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, wobei sich die körperschaftliche Organisation in einem Gesamtnamen, in der Vertretung durch einen Vorstand und in der Unabhängigkeit von der Person der Mitglieder äußert

 

Tz. 2

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (s. § 21 BGB, Anhang 12a). Der wirtschaftliche Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (s. § 22 BGB, Anhang 12a). Die für die Verleihung (Konzession) zuständige Behörde ist meist das Wirtschaftsministerium des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. Das Genehmigungsverfahren richtet sich somit nach Landesrecht.

Die BGB-Vorschriften, die für Vereine Gültigkeit haben, gelten aber sowohl für Idealvereine wie auch für wirtschaftliche Vereine. Die steuerrechtliche Rechtsfähigkeit wird durch die Einzelsteuergesetze (EStG, KStG, UStG, GewStG usw.) bestimmt und weicht teilweise von der bürgerlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit ab.

 

Tz. 3

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Zur Gruppe der rechtsfähigen Vereine gehören u. a. auch diejenigen Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (s. §§ 51ff. AO, Anhang 1b) verfolgen. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ist aber auch dann möglich, wenn die aus steuerlicher Sicht geforderten Satzungsbestimmungen, die für die Steuerbegünstigung relevant sind, nicht erfüllt sind. Der Verein besitzt in einem solchen Fall zwar die Rechtsfähigkeit, kann aber keine steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

 

Hinweis:

Die Eintragung in das Vereinsregister als e. V. beim zuständigen Amtsgericht führt nicht dazu, dass die Einrichtung auch automatisch nach den gesetzlichen Vorschriften der AO als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. Für die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft müssen zwingend die gesetzlichen Vorschriften der §§ 51–68 (Anhang 1b) erfüllt sein. Im Hinblick auf die satzungsmäßigen Voraussetzungen ist ein Bescheid gem. § 60a AO (Anhang 1b) beim zuständigen Finanzamt zu beantragen; zusätzlich muss die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entsprechen (§ 63 AO, Anhang 1b).

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