Tz. 34

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Der Beginn der StPflicht einer rechtsfähigen Stiftung war lange nicht geklärt. Früher wurde generell mit Vollzug des Stiftungsaktes KStPflicht angenommen (s § 1 KStG Tz 110). Der BFH differenziert zwischen Stiftungen, die zu Lebzeiten des Stifters und Stiftungen, die von Todes wegen (§ 83 BGB) gegründet werden. Hintergrund ist die durch § 84 BGB angeordnete zivilrechtliche Rückwirkung, wonach eine von Todes wegen errichtete Stiftung als schon vor dem Tod des Stifters als entstanden gilt. Nach Rspr des BFH folgt dieser zivilrechtlichen Wertung auch das StR (s Urt des BFH v 17.09.2003, BFH/NV 2004, 245). Jedoch hat der BFH dies eingeschr; eine Ausdehnung auf die in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG angeordnete StBefreiung kommt ohne eigenständige st-rechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht (s Urt des BFH v 06.06.2019, BStBl II 2019, 782). Stiftungen von Todes wegen werden zwar rückwirkend kstpfl, können aber nicht ohne weiteres die StBefreiung des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG beanspruchen (insbes dann, wenn die Satzung im jeweiligen VZ noch nicht feststand). UU reicht eine im Testament eindeutige (st-begünstigte) und konkrete Zweckbindung, wie sie auch für die Satzung nötig wäre, für die Gewährung der StFreiheit gem § 5 Abs 1 Nr 9 KStG aus (s Urt des BFH 13.11.2019, BStBl II 2019, HFR 2020, 321).

Stiftungen, die zu Lebzeiten gegründet werden, entstehen hingegen erst mit Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde (s Urt des BFH v 11.02.2015, BStBl II 2015, 545). Eine zur Vorgesellschaft vergleichbare Vorstiftung besteht nicht. Die Zwischenzeit kann durch eine nicht rechtsfähige Stiftung überbrückt werden (s Götz/Pach-Hanssenheimb, Hdb der Stiftungen, 3. Aufl Rn 706; glA s Levedag, R/H/N, § 1 KStG Rn 112). Die KStPflicht einer nicht rechtsfähigen Stiftung beginnt mit dem Errichtungsakt (Schenkung unter Aufl, oder Treuhandvereinbarung). Hierzu s § 1 KStG Tz 111.

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