Rz. 49

Stiftungssatzungen bestimmen zudem regelmäßig, wer im Falle der Auflösung der Stiftung das Stiftungsvermögen erhält. Dieses fällt nicht automatisch zurück an den Stifter. In der Satzung können vielmehr Personen oder Körperschaften benannt werden, an die das Restvermögen fällt (sog. Anfallsberechtigung). Ohne eine entsprechende Regelung fällt das Stiftungsvermögen an den Staat.

 

Rz. 50

Bei einer gemeinnützigen Stiftung ist eine Anfallsberechtigung zwingend zugunsten einer anderen gemeinnützigen Körperschaft oder einer anderen öffentlichen Einrichtung zu regeln. Diese muss nicht bereits namentlich genannt werden, sondern kann auch von einem Organ bei Auflösung nach Ermessen ausgewählt werden (vgl. auch Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO).

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