Tz. 6

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Für die Gründung und Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht ist es erforderlich, dass mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind (s. § 56 BGB, Anhang 12a). Setzen sich die Gründungsmitglieder eines Vereins aus natürlichen Personen und aus von diesen beherrschten juristischen Personen zusammen, so zählen im Sinne der Mindestzahl nur die natürlichen Personen.

 

Tz. 7

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Einzureichen ist eine schriftliche Satzung, die Name, Sitz und Zweck des Vereins enthält. Außerdem sind Bestimmungen über Ein- und Austritt, Beiträge, Zusammensetzung des Vorstandes, Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung der Beschlüsse notwendig (s. §§ 57 und 58 BGB, Anhang 12a).

 

Hinweis:

Solange die Eintragung in das Vereinsregister noch nicht erfolgt ist, besteht eine BGB-Gesellschaft (oder ein nichtrechtsfähiger Verein), auf welche die gesetzlichen Vorschriften der §§ 705ff. BGB (Anhang 12a) Anwendung finden. Nach Eintragung in das Vereinsregister ist der Verein rechtsfähig. D.h., er ist Träger von Rechten und Pflichten nach dem Zivil- und Steuerrecht und kann als solcher nach außen auftreten, vertreten durch den Vorstand.

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