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Lohnbuchhaltung

Lohnbuchhaltung

Unter Lohnbuchhaltung wird die Abwicklung von Arbeiten verstanden, die mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung zusammenhängen. Als Lohnbuchhaltung wird jedoch auch das Zahlenwerk als Nebenbuchhaltung der Finanzbuchhaltung bezeichnet. In der Lohnbuchhaltung werden für jeden einzelnen Mitarbeiter so genannte  Lohn- und Gehaltskonten geführt.

Die auf diesen Konten aufgezeichneten Eintragungen sind zusammenzufassen und monatlich in der Finanzbuchhaltung zu erfassen. Eine Möglichkeit diese Daten für die Lohnbuchhaltung zusammenzufassen ist die Bruttolohnverbuchung, die folgenden Vorteil hat: Hier werden die Bruttoentgelte, die Arbeitgeberanteile aus der Sozialversicherung und der Vermögenbildung exakt als betriebliche Aufwendungen erfasst. Als Gegenbuchungen werden die richtigen Werte der Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt, aus Lohn- und Kirchensteuer, aus der Vermögensbildung und den Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit dargestellt. So zeigt die Betriebswirtschaftliche Auswertung die realen Personalkosten.

Die Nettolohnverbuchung

Es ist auch eine Nettolohnverbuchung möglich. Hierbei werden nur die Entgeltzahlungen, Zahlungen an die Krankenkassen, Zahlung der Vermögenswirksamen Leistungen und Lohn- und Kirchensteuerzahlungen ans Finanzamt als betriebliche Aufwendungen gebucht.
Die richtige lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der einzelnen Entgeltbestandteile ist eine der wichtigsten Tätigkeiten im Bereich der Lohnbuchhaltung.


Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig umsatzsteuerlich einstufen und buchen

Trinkgeld ist ein Obolus, den ein Dritter zusätzlich zu einer geschuldeten Leistung zahlt. Diese Zuwendung ist freiwillig und erfolgt aus einer persönlichen Motivationslage. Wie erhaltene Trinkgelder beim Trinkgeldgeber und Trinkgeldempfänger umsatzsteuerlich richtig eingestuft und gebucht werden, zeigt dieses Top-Thema.

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Lohnbuchhaltung

Lohnsteuer-Anrufungsauskunft – keine Aussetzung der Vollziehung

Arbeitgeber, die sich nicht ganz sicher sind, ob sie bestimmte lohnsteuerliche Sachverhalte korrekt behandeln, können beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen. Dieser Service des Finanzamts ist im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft kostenlos. In der Praxis stellte sich die Frage, ob ein Arbeitgeber die Aussetzung der Vollziehung beantragen kann, wenn die einst erteilte Anrufungsauskunft nach einer Lohnsteuerprüfung widerrufen wird? Die Antwort auf diese Frage kam von den Richtern des Bundesfinanzhofs.