Gutscheine für Arbeitnehmer: Lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Einstufung
Die Frage:
Für im Unternehmen erbrachte außergewöhnlich gute Arbeitsleistungen möchte die Geschäftsleitung einigen Mitarbeitern mehrere Tankgutscheine in Höhe von 40 EUR bzw. 44 EUR, über mehrere Monate verteilt, überreichen. Die Mitarbeiter sollen je nach Arbeitsleistung ein bis drei Gutscheine erhalten.
Der Vorgang wird wie folgt beurteilt:
- Benzingutscheine vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, regelmäßige Wertabgabe an Arbeitnehmer - nein.
- Bei Mitarbeitern, die nur einen Gutschein über 40 EUR erhalten, fällt kein Arbeitslohn an.
- Bei Mitarbeitern, die mehrere Gutscheine über jeweils 40 EUR monatlich erhalten, fällt Arbeitslohn an.
Unsicherheit besteht, ob die 44-EUR-Grenze steuerfreier Sachbezug besteht.
Gutscheine an Arbeitnehmer: steuerliche Beurteilung
Benzingutscheine sind keine Aufmerksamkeit i. S. der Steuergesetzgebung. Sowohl einmalige als auch regelmäßig hingegebene Benzingutscheine fallen unter Sachbezug und sind bis 44 EUR lohnsteuerfrei. Wichtig für die Steuerfreiheit ist, dass die Gesamtzuwendung an den einzelnen Arbeitnehmer monatlich den Betrag von 44 EUR nicht übersteigt.
Gutscheine an Arbeitnehmer aus betrieblichem Interesse
Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die üblicherweise im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden und durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind.
Anlässe sind beispielweise:
Hochzeit,
Beerdigung,
Besprechung,
Jubiläum,
Empfang.
Zur Vereinfachung sind diese gelegentlichen Zuwendungen lohnsteuerfrei und umsatzsteuerfrei (40-EUR-Grenze!). Zu beachten ist, dass keine Umsatzsteuer anfällt, der Vorsteuerabzug jedoch erhalten bleibt! Eine herausragende Arbeitsleistung stellt keinen Vorgang im "gesellschaftlichen Verkehr" dar. Gutscheine für eine solche Arbeitsleistung fallen dann regelmäßig unter Sachbezug.
Sachbezüge werden hingegen für eine konkrete ("außergewöhnlich gute") Arbeitsleistung gewährt. Die Lohnsteuerfreiheit bleibt bis 44 EUR erhalten. Auf die Regelmäßigkeit der Zuwendung kommt es grundsätzlich nicht an.
Ein Unterschied von Sachbezug (bis 44 EUR) und Aufmerksamkeit (bis 40 EUR) liegt lohnsteuerlich insoweit nicht vor!
Der Unterschied besteht in der umsatzsteuerlichen Beurteilung. Bei Aufmerksamkeiten fällt keine Umsatzsteuer an und dem Arbeitgeber verbleibt der Vorsteuerabzug.
Beim Sachbezug bis 44 EUR ist die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer neutral. Ist der Vorsteuerabzug möglich, fällt Umsatzsteuer an; ist kein Vorsteuerabzug möglich, fällt auch keine Umsatzsteuer an.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Fachbeitrag "Gutscheine für Arbeitnehmer" auf dem Produkt Haufe Finance Office Basic.
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