Mindestlohn-Änderung: Was man bei Minijobs beachten muss

Im Jahr 2017 müssen Arbeitgeber beim Mindestlohn den neuen Stundenlohn berücksichtigen. Worauf Sie achten müssen, damit die Arbeitslohngrenze nicht überschritten wird, zeigt unser heutiger Praxis-Tipp.

Auswirkungen durch die Festlegung eines Mindestlohns

Der monatliche Arbeitslohn eines Minijobbers darf 450 EUR nicht übersteigen. Daher ist seit dem 1.1.2015 unbedingt darauf zu achten, dass die Arbeitszeit so festgelegt wird, dass diese multipliziert mit dem Mindestlohn bis 31.12.2016: 8,50 EUR und ab 2017: 8,84 EUR pro Stunde nicht zu einer Überschreitung der 450-EUR-Grenze führt. Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie sieht beim Mindestlohn keine Ausnahmen für Minijobs vor. Bereits bestehende Branchenmindestlöhne haben weiterhin Bestand, soweit diese höhere Mindestlöhne als 8,50 EUR je Stunde vorsehen.

Mindestlohn: Am 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus

Am 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus, nach der es erlaubt war, tariflich vereinbarte Mindestlöhne zu vereinbaren, auch wenn dadurch der Lohn unter 8,50 EUR lag. Zu den Ausnahmen zählten Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Soweit diese Branchenmindestlöhne oder Lohnuntergrenzen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung unterhalb von 8,50 EUR festgesetzt waren, gelten diese noch bis zum 31.12.2016 fort.

Geltende Mindestlöhne ab 1.1.2017

In der Land- und Forstwirtschaft und in der ostdeutschen Bekleidungsindustrie gilt ab 1.1.2017 der Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Ab dem 1.1.2018 gilt der festgesetzte Mindestlohn von 8,84 EUR. Abweichende Regelungen gibt es auch für Zeitungsausträger und Saisonkräfte. Hier gelten folgende Mindestlöhne: 2016 in Höhe von 7,23 EUR, ab 1.1.2017 in Höhe von 8,50 EUR und ab 1.1.2018 gilt der allgemeine Mindestlohn von 8,84 EUR.  

Was Arbeitgeber bei Minijobs prüfen müssen

Arbeitgeber müssen bei allen Minijobs prüfen, wie sich der Mindestlohn von 8,84 EUR pro Stunde ab 2017 auswirkt. Bei einer Arbeitszeit von

  • 50 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 8,84 EUR ein monatlicher Arbeitslohn von (50 × 8,84  EUR =) 442 EUR;
  • 51 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 8,84  EUR ein monatlicher Arbeitslohn von (51 × 8,84  EUR =) 450,84EUR.

Praxis-Tipp: Kontrolle der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR

Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber für das gesamte Jahr (also für einen Zeitraum von 12 Monaten) prüfen muss, ob beim Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR eingehalten wird. Bei dieser Betrachtung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen. Diese Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durchführen.

Minijob: Mindestlohn 8,84 EUR = Arbeitszeit weniger als 51 Stunden

Bei einem Mindestlohn von 8,84 EUR (ab 2017) muss die vereinbarte und tatsächliche Arbeitszeit im Monat weniger als 51 Stunden betragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben keine Möglichkeit, von diesem Betrag nach unten abzuweichen. Der Rechtsanspruch auf 8,84 EUR bleibt auch dann bestehen, wenn ein niedrigerer Betrag vereinbart werden sollte.

Beispiel: Auswirkungen des Mindestlohns auf die monatliche Arbeitszeit bei Minijobs

Ein Minijobber, der bei einem Arbeitslohn von 8,50  EUR im Monat 52 Stunden arbeitet, erhält im Monat einen Betrag von 442 EUR. Seit dem 1.1.2017 hat er einen Anspruch auf 8,84 EUR × 52 Stunden = 459,68 EUR im Monat und liegt damit über dem Grenzwert von 450 EUR. Soll der Minijob beibehalten werden, muss die Arbeitszeit verringert werden.

Wichtig: Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze

Bei der Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu berücksichtigen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Schlagworte zum Thema:  Lohnbuchhaltung, Minijob, Mindestlohn