Ferienjobs: Mehr Taschengeld - meist steuerfrei

Die Sommerferien gehören für viele Schüler und Studierende zur schönsten Jahreszeit. Zum Teil auch deswegen, weil sich die Gelegenheit für sie bietet, erstes eigenes Geld zu verdienen. Wie das zusätzliche Taschengeld für Ferienjobber steuerfrei bleibt, hat jetzt das Landesfinanzministerium in Nordrhein-Westfalen erläutert.

Sie helfen im Café aus oder in der Fabrik, tragen Zeitungen aus oder engagieren sich als Babysitter: Die Sommer- und Semesterferien nutzen viele Schüler und Studierende, um ihr Taschengeld aufzubessern und einige Euro mehr aufs Konto zu bekommen. Ab dem 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche vier Wochen während der Ferien arbeiten – bis zu 40 Stunden in der Woche. Kinder, die älter sind als 13, dürfen sich etwas dazu verdienen, wenn die Eltern zustimmen und die Arbeit eine leichte Tätigkeit ist.

Wie vom verdienten Zusatzlohn auch etwas übrig bleibt, erklärt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in einer aktuellen Broschüre. Demnach zahlen die meisten Ferienjobber letztlich überhaupt keine Steuern. Sie müssen ihrem Arbeitgeber nur einige Angaben mitteilen:

  • die Steuer-Identifikationsnummer,
  • das Geburtsdatum und
  • die Auskunft darüber, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt.

 

Anhand dieser Informationen kann der vorübergehende Chef dann die notwendigen Daten für den Lohnsteuerabzug beim Finanzamt elektronisch abrufen. Am Ende gibt es dann eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, wie viel Steuern und gegebenenfalls Sozialversicherung abgezogen wurde.

Steuererklärung auch bei Ferienjob sinnvoll

Am Ende des Jahres können auch Ferienjobber eine Steuererklärung machen – und sich damit möglicherweise zu viel gezahlte Steuer beim Finanzamt zurückholen. Als Faustformel für das Jahr 2015 nennt das Landesfinanzministerium in Düsseldorf einen Bruttoarbeitslohn von 11.415 Euro. Bis zu diesem Jahresbetrag fallen in der Steuerklasse I überhaupt keine Steuern an.

Natürlich können auch Schüler und Studierende notwendige Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Ohne weitere Angaben berücksichtigt der Sachbearbeiter beim Finanzamt bereits eine Pauschale von 1.000 Euro Werbungskosten. Wer höhere Kosten hat, sollte diese angeben – zum Beispiel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Kosten für ein Erststudium können als Sonderausgaben angesetzt werden – allerdings beschränkt auf einen Höchstbetrag von 6.000 Euro. Vordrucke und Anleitungen für die Steuererklärung können sich Ferienjobber im Internet herunterladen www.formulare-bfinv.de.

Manche Arbeitgeber beschäftigen junge Leute auch als Minijobber. Das bedeutet, dass der Verdienst auf monatlich 450 Euro beschränkt ist. Dafür zahlt das Unternehmen pauschale Steuern und Sozialabgaben. Die Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich davon aber auf Antrag befreien lassen. Bei einem Minijob muss die pauschale Lohnsteuer nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Je nach Verdienst kann es sich aber rechnen, den Lohn individuell versteuern zu lassen. Hier ist ein Gespräch mit dem Arbeitgeber vor Aufnahme des Jobs sinnvoll.

Wer sich in den Ferien in einem Sportverein, als Erzieher oder in der Alten- und Krankenpflege engagiert, kann die so genannte Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Diese gilt

  • für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer,
  • für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder
  • für die nebenberufliche Alten-, Kranken- und Behindertenpflege.

Selbst wer keinen Hauptberuf hat, kann nebenberuflich tätig sein – also beispielsweise ein Student. Einnahmen bis zu 2.100 Euro jährlich sind für Übungsleiter steuerfrei.

Praxistipp

Für Eltern ist der Wunsch der Kinder nach eigenem Geld sicher erfreulich. Auf den Kindergeldbezug haben eigene Einkünfte der Kinder außerdem meist auch keine Auswirkung: Bis zum 25. Lebensjahr werden Kinder – unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge – bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung voll berücksichtigt.