Lohnsteuer-Anrufungsauskunft – keine Aussetzung der Vollziehung
Die Antwort lautet leider „nein“. Die Münchner Richter bestätigten zwar, dass es sich bei einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG zwar um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, den ein Arbeitgeber bei Nichtgefallen mit einem Einspruch anfechten und sogar gerichtlich überprüfen lassen kann. Doch die Lohnsteueranrufungsauskunft ist kein vollziehender Verwaltungsakt. Widerruft das Finanzamt eine Anrufungsauskunft nach einer Lohnsteuerprüfung wegen neu gewonnener Erkenntnisse, kann der Arbeitnehmer zwar Einspruch gegen den Widerruf einlegen. Er kann allerdings kein Aussetzung der Vollziehung in Höhe der strittigen Lohnsteuer beantragen (BFH, Beschluss v. 15.1.2015, Az. VI B 103/14).
Empfohlene Vorgehensweise bei Widerruf der Lohnsteueranrufungsauskunft
Haben Sie aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vor Jahren eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG bei der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle im Finanzamt beantragt und das Finanzamt widerruft nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung wegen neuer Erkenntnisse diese Lohnsteueranrufungsauskunft, empfiehlt sich für folgende Vorgehensweise:
- Legen Sie gegen den Widerruf der Lohnsteueranrufungsauskunft Einspruch ein. Fehlt dem Widerruf eine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr (§ 356 Abs. 1 Satz 2 AO).
- Legen Sie gegen den Nachforderungsbescheid oder gegen den Haftungsbescheid zur Lohnsteuer als Ergebnis der Lohnsteuerprüfung ebenfalls Einspruch ein.
- Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Nachforderungs- oder Haftungsbescheid nach der Lohnsteuerprüfung können Sie eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Stimmt das Finanzamt dem Aussetzungsantrag zu und Sie verlieren, werden zumindest für die Steuerzahlungen aus dem Haftungsbescheid keine Aussetzungszinsen fällig (Niedersächsisches FG, Urteil v. 30.9.2010, Az. 11 K 279/09).
Praxis-Tipp: Beachten Sie die umsatzsteuerlichen Grenzen
Im Eifer des Gefechts vergessen viele Unternehmer wegen der Streitigkeiten mit dem Finanzamt, dass die Aufhebung der Lohnsteueranrufungsauskunft und die Feststellungen der Lohnsteuerprüfung auch umsatzsteuerliche Konsequenzen haben kann und ausgewertet werden muss (u.a. Abschnitt 1.8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Bei den Feststellungen des Lohnsteuerprüfers handelt es sich stets um Bruttobeträge, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
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