Wann steuerfreie Zusatzleistungen zum Arbeitslohn vorliegen
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob aufgrund von geänderten Arbeitsverträgen vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht wurden und damit entsprechend steuerfrei waren. Als Zusatzleistungen standen den Arbeitnehmern dabei zur Wahl z. B. Tankkarte, Internetpauschale, Zuschüsse zu Krankheitskosten und Kindergarten, Erholungsbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse.
Der BFH ist hierzu der Auffassung:
Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn.
Mit "zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sind nur freiwillige Arbeitgeberleistungen gemeint. Da die Arbeitnehmer sämtliche streitigen Zusatzleistungen (Kindergartenzuschüsse, Internetpauschale, Fahrtkostenzuschüsse) nach ihrem neuen Arbeitsvertrag beanspruchen konnten, waren die Zusatzleistungen also Teil des geschuldeten Arbeitslohns und wurden nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht.
Der Gesetzgeber verwende ersichtlich das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn", um Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen auf solche Zusatzleistungen zu beschränken, zu denen der Arbeitgeber nicht ohnehin verpflichtet ist. Damit wolle er verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse oder pauschal besteuerte Leistungen umgewandelt wird.
BFH, Urteile v. 19.9.2012, Az. VI R 54/11 und VIR 55/11
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