Leitsatz

1. Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht.

2. Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.

 

Normenkette

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 3 Nr. 33, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Ingenieurbüro K mit 40 Arbeitnehmern vereinbarte im April 2006 mit einigen Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge. Danach gab es ab Mai neben dem Bruttogehalt monatliche Zusatzleistungen: Internetpauschalen, Erholungsbeihilfen, Zuschüsse zu Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte sowie Kindergartenzuschüsse. Bei Wegfall der hierfür bestehenden Voraussetzungen musste K eine entsprechende Ausgleichszahlung erbringen oder das Gehalt von April 2006 zahlen. K versteuerte die Zusatzleistungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal (25 %; 15 %) und die Kindergartenzuschüsse steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Das FA und auch das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.6.2011, 11 K 81/10, Haufe-Index 2740079, EFG 2012, 213) folgten dem nicht, weil K die Zusatzleistungen nicht "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht habe; und die Erholungsbeihilfe habe K voraussetzungslos monatlich ausgezahlt, ohne deren Verwendung zu Erholungszwecken sicherzustellen.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Entscheidung des FG.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall betrifft – wie das vorstehende Urteil (VI R 54/11) – lohnsteuerrechtliche Sondertatbestände für bestimmte Arbeitgeberleistungen: Internetpauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG), Fahrtkostenzuschüsse (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG), ­Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG), Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG). Für diese Leistungen werden Pauschsteuersätze und Steuerbefreiungen gewährt, sofern diese "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden.

1. Zur Auslegung dieses Merkmals wird auf die Besprechung des Urteils VI R 54/11 verwiesen. Wie im Urteil dort verneinte der BFH auch hier die Voraussetzungen für Pauschsteuersätze und Steuerbefreiungen, weil die streitigen Zusatzleistungen nach den geänderten Arbeitsverträgen Teil des geschuldeten Arbeitslohns waren und deshalb nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden.

2. Das Besprechungsurteil hier enthält darüber hinaus eine erste Entscheidung des BFH zu dem Tatbestand der Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Danach kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er – betragsmäßig begrenzt – Erholungsbeihilfen gewährt und sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Das Urteil konkretisiert die Sicherstellung des Verwendungszwecks. Danach genügt es jedenfalls nicht, wenn der Arbeitgeber schlicht Zahlungen erbringt und letztlich nur zu vermuten ist, dass diese auch für entsprechende Zwecke verwendet werden. Der BFH beruft sich insoweit auf den Wortsinn, wonach der Arbeitgeber "sicherstellt". Die Handhabung durch K bietet ein Beispiel für ein unzureichendes Sicherstellen: Leistungen für Erholungsbeihilfen, die durchlaufend monatlich als pauschale Zahlung erbracht werden. Der BFH fordert ein Mindestmaß an Vergewisserung über den Verwendungszweck; eine – wenn auch plausible – Vermutung, dass die zugewendeten Geldbeträge schon nicht die jährlichen Kosten für Freizeitveranstaltungen und Urlaube überschreiten werden, genügt nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.9.2012 – VI R 55/11

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