Soweit eine Gewinnabführung noch auf einem älteren Vertrag beruht, besteht dringender Anpassungsbedarf. Darauf weist das BMF hin und räumt eine Übergangsfrist ein.mehr
Ob die strengen formalen Anforderungen für Gewinnabführungsverträge auch für einen Teilgewinnabführungsvertrag mit einer GmbH gelten, hängt vom Umfang der betroffenen Gewinnbezugs- und Mitbestimmungsrechte der Gesellschafter ab. Auch nach dem jüngsten Urteil bleiben aber Unsicherheiten.mehr
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Die EU-Kommission hat am 25.7.2019 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, da das Land Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge nicht anerkenne, die Unternehmen geschlossen haben, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen.mehr
Ein Gewinnabführungsvertrag wird steuerlich frühestens für das Jahr wirksam, in dem er in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung durch das Registergericht verzögert wird.mehr
Finanzierungskosten unterliegen quotal dem Halbabzugsverbot, da für eine Mehrabführung der Organgesellschaft an die Organträger-Personengesellschaft kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang erforderlich ist.mehr
Die bei einem Squeeze-Out den Minderheitsaktionären zu gewährende angemessene Barabfindung errechnet sich auch bei beherrschten Unternehmen aus dem Ertragswert des Unternehmens. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser höher ist als der Barwert der aufgrund des Unternehmensvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.mehr
Der Bundesrat hat am 1.2.2013 das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" verabschiedet. Es sieht Änderungen bei der Verlustverrechnung, der Organschaft und bei den Reisekosten vor.mehr
Der DStV äußert sich zu der neuen Rechtslage bei Verlustübernahmen, wonach in Vereinbarungen mit anderen Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften ein ausdrücklicher Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorgesehen sein muss.mehr
Der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist kein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags.mehr
Wer im Wertpapierhandel mit dem Slogan „ausgewogene Konditionen“ wirbt, muss diese auch bieten. Der Begriff ist nämlich nicht inhaltsleer, sondern weckt beim Anleger die Vorstellung einer soliden Geldanlage, bei der das Verhältnis von Anleger- und Anbieterinteressen eine ausgewogene Balance aufweist.mehr
Zur Begründung einer ertragssteuerlichen Organschaft werden in Deutschland gern Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abgeschlossen. Die Aufhebung solcher Verträge ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem ist die Aufhebung erst auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich.mehr