Falsche Angaben in Verkaufsprospekten von Kapitalanlagen sind kein Kavaliersdelikt. Anleger treffen ihre Kaufentscheidungen dann aufgrund falscher Tatsachen, Risiken werden eventuell verschleiert. Für etwaige Verluste von Anlegern haftet der Vorstand, hat der BGH entschieden. Egal, ob die Anlage direkt von der Gesellschaft oder indirekt über die Börse gekauft wurde.mehr
Der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ muss bei Werbung für Vermögensanlagen, die sich an Verbraucher richtet, unübersehbar sein. In einem Werbevideo muss die Warnung dauerhaft eingeblendet werden.mehr
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Enthält ein Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds den Hinweis, dass ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Anlegers zur Zeit nicht vorhanden sei, so wird hierdurch nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, eine Veräußerung sei demnächst wieder problemlos möglich.mehr
Riskante Geldanlagen hinterlassen oft enttäuschte Anleger. Nicht immer ist laut BGH die Bank schuld und haftpflichtig. Bei Währungsswapverträgen erreicht der Anleger häufig erst die Gewinnzone, nachdem er die einstrukturierte Bruttomarge erwirtschaftet hat. Über einen solchen anfänglichen negativen Marktwert muss die vermittelnde Bank den Kunden aber nicht aufklären.mehr
Produktinformationen von Banken und Fondsgesellschaften sind Werbemitteilungen, deren Ziel es ist, Produkte zu verkaufen. Dennoch müssen sie auch ausgewogen über Risiken informieren. Anderenfalls droht Prospekthaftung.mehr
Zwei Ausnahmeurteile: Der BGH hat zwei Lehman-Geschädigten Schadenersatz zugesprochen. Nach einer Reihe von Prozessen, die zu Gunsten der Banken entschieden worden waren, sind die Urteile für Lehman-Anleger ein kleiner Lichtblick.mehr
Die Gerichte beschäftigt immer wieder die Frage, inwieweit der Anlageberater die Prospektangaben zu einem von ihm vertriebenen Anlageobjekt zu überprüfen hat. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht immer einheitlich.mehr
Wer im Wertpapierhandel mit dem Slogan „ausgewogene Konditionen“ wirbt, muss diese auch bieten. Der Begriff ist nämlich nicht inhaltsleer, sondern weckt beim Anleger die Vorstellung einer soliden Geldanlage, bei der das Verhältnis von Anleger- und Anbieterinteressen eine ausgewogene Balance aufweist.mehr
Die Ausgabe von Genussscheinen ist ein beliebtes Instrument der Kapitalbeschaffung von Unternehmen. Bei Anlegern erzeugen die Ausreicher dieser Wertpapiere oft die unrichtige Vorstellung, es handle sich um eine sichere Geldanlage.mehr
Vertriebsprovisionen müssen in einem Immobilien-Verkaufsprospekt nicht konkret beziffert werden. Der Anbieter darf sie in geschickten Formulierungen verstecken, wie der BGH jetzt in einem großen Immobilien-Prozess feststellte. mehr