Kapitalanlagen - Bank darf Risiken nicht bagatellisieren

Produktinformationen von Banken und Fondsgesellschaften sind Werbemitteilungen, deren Ziel es ist, Produkte zu verkaufen. Dennoch müssen sie auch ausgewogen über Risiken informieren. Anderenfalls droht Prospekthaftung.

Im vorliegenden Fall ging es um Genussscheine für einen Solarpark, die die Umweltbank auf ihrer Internetpräsenz beworben hatte. In den Mittelpunkt ihrer Ausführungen stellt die Bank die Projektsicherheiten sowie die Verzinsung – der Klassiker also: hohe Rendite (Emissionsrendite 5,65 Prozent) kombiniert mit hoher Sicherheit – eine Paarung, die es so in Wirklichkeit bei keinem Finanzinstrument gibt.

Risiken zu abstrakt dargestellt

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentrale bemängelte, dass die Risiken der Anlage nicht adäquat, weil zu abstrakt, dargestellt wurden.

  • So führte die Bank zum Thema Sicherheit lediglich aus, dass das Produkt in die Risikoklasse 3 (von 5) eingeordnet wird.
  • Zudem hieß es: „Höhere Ertragserwartungen stehen höheren Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich.“

Im Produktinformationsblatt müssen Risiken genau benannt werden

Das OLG Nürnberg bemängelte u.a., dass die Risiken nicht ausreichend dargestellt wurden.

  • So ergeben sich beispielsweise durch eine langjährige Zinsbindung Risiken bei einer Änderung des Marktzinsniveaus.
  • Darauf hätte in der Produktinformation hingewiesen werden müssen.

Reicht nicht: Nur per Link zu wichtigen Informationen

Zudem bemängelte das Gericht, dass „wichtige Informationen“ zum Wertpapierprospekt und zur Emittentin nur über einen Link zu erreichen waren. Auch das sei nicht ausreichend.

  • Zwar muss die Risikodarstellung nicht zwingend in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Darstellung der Vorteile zu finden sein.
  • Nicht zulässig sei es aber, in einem Kundenanschreiben lediglich die Vorteile darzustellen und in Bezug auf die Risiken auf andere Dokumente, z.B. ein Produktinformationsblatt, zu verweisen.

Finanzkauderwelsch nicht erlaubt

Das Gericht bemängelte zudem die unverständliche Darstellung der sog. Projektsicherheiten, die von der Bank hervorgehoben wurden:

„Eine Besonderheit dieses Genussscheins sind die von der Emittentin den Genussscheingläubigern gestellten Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank, die von der emissionsbegleitenden Umweltbank treuhänderisch gehalten werden.“

Kryptisch und unverständlich

Aus Sicht der Richter sind diese Aussagen viel zu kryptisch und nicht verständlich. Nach § 4 Abs. 1 WpDVerOV müssen Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, aber ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den angesprochenen Kundenkreis verständlich sind.

Durchschnittlich informierter Privatkunde der Maßstab

Maßstab für die Anforderungen an die Verständlichkeit ist dabei ein durchschnittlich informierter, in vernünftigem Umfang aufmerksamer und verständiger Privatkunde.

Für den Adressaten sei nicht erkennbar, was unter dem Wort Projektsicherheiten konkret zu verstehen sei, bemängelte das OLG. Ein klares Indiz: Die beklagt Bank führte selbst aus, dass die Projektsicherheiten so umfangreich und komplex seien, dass ihre Darstellung sich im Emissionsprospekt über fünf Seiten erstrecke.

(OLG Nürnberg, Urteil v. 15.04.2014, 3 U 2124/13).