Anforderungen an den Warnhinweis zu Risiken von Vermögensanlagen

Der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ muss bei Werbung für Vermögensanlagen, die sich an Verbraucher richtet, unübersehbar sein. In einem Werbevideo muss die Warnung dauerhaft eingeblendet werden.

Geklagt hatte ein Verein, dessen Mission es ist, Verbraucherinteressen zu schützen.

Werbevideos zu Vermögensanlagen

Dem Verein waren zwei Werbevideos eines Anlagenvermittlers auf einer bekannten Online-Video-Plattform unangenehm aufgefallen. Zum einen, weil in den Videos behauptet wird, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen. Zum anderen erschien der Risiken-Warnhinweis nur für zwei Sekunden in sehr kleiner Schrift.

„Keine weiteren Kosten“ entspricht den Tatsachen

Das LG Hamburg entschied, dass die Aussage, die Rendite bleibe von weiteren Kosten ungeschmälert, nicht irreführend und damit nicht wettbewerbswidrig ist. Da bei den vermittelten Anlagen tatsächlich

  • keine zusätzlichen Kosten beim Verbraucher anfallen und
  • der Zinssatz fest ist,
  • sei der Werbespruch korrekt und führe nicht zu einer Fehlvorstellung beim Verbraucher.

Konkrete Anhaltspunkte für versteckte Kosten fehlen

Der klagende Verein hatte gemutmaßt, dass irgendwo doch Kosten versteckt sind und sei es durch einen von vornherein niedriger angesetzten Zinssatz. Das aber war den Hamburger Richtern zu viel der Spekulation.

Anbieter von Vermögensanlagen müssen vor Risiken warnen

Mit der Beanstandung bezüglich des Warnhinweises aber fand der klagende Verein Gehör und die Zustimmung der Richter. Der beklagte Vermittler hatte argumentiert, er sei ja gar kein „Anbieter“ i.S.d. Vermögensanlagengesetzes, weil er die Anlagen nur vermittelt. Daher gelte für ihn die Warnhinweis-Verpflichtung nach § 12 VermAnlG nicht.

Anlegerschutz steht im Vordergrund

Diese feinsinnige Unterscheidung führte nicht zum Erfolg. Wegen des Verbraucherschutzcharakters und des Ziels einen möglichst umfassenden Anlegerschutz zu gewährleisten, ist der Anwendungsbereich des VermAnlG weit zu ziehen. Den Hamburger Richtern reichte es daher, dass sich der Werbeauftritt auf Vermögensanlagen bezieht. Dies löse die Haftung des Werbenden entweder direkt oder als Gehilfe des eigentlichen Anbieters aus.

Dauerhafte Einblendung der Risikowarnung in ausreichend großer Schriftgröße

Dementsprechend mussten die Werbevideos den Warnhinweis

„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

während der gesamten Dauer der Videos und in einer gut lesbaren Schriftgröße zeigen.

(LG Hamburg, Urteil v. 28.11.2019, 312 O 279/18).

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Vermögensanlagengesetz - Regeln für den grauen Kapitalmarkt

Norm

§ 12 Vermögensanlagengesetz (Werbung für Vermögensanlagen)

(1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird.
 
(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." Bei einer Werbung in elektronischen Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung

 1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und

2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit "Warnhinweis" gekennzeichnet ist. 
 
(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird: "Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen."
 
(4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.
 
(5) In einer Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darf weder der Begriff "Fonds" noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden.
 

Schlagworte zum Thema:  Kapitalmarkt, Prospekthaftung