Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Entwicklung bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, NJW 2023, 2164

In seinem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die Lit. und Rspr. zur Rechtsschutzversicherung bis Frühjahr 2023.

Nach einem kurzen Überblick über die im Berichtszeitraum veröffentlichte Lit. zu dem Thema weist Schneider auf eine Entscheidung des BGH hin, die sich mit der Reichweite der Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes gem. § 2a ARB befasst hat. Nach der Entscheidung des BGH falle hierunter auch die Geltendmachung von Schadensersatz aus einer Prospekthaftung im Wege des Direktanspruchs gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer aufgrund einer Insolvenz des Anspruchsgegners.

Im Anschluss hieran berichtet der Autor über aktuelle Rspr. zu Risikoausschlüssen. So verweist Schneider auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg, die sich mit dem Risikoausschluss für Bergbauschäden in § 3 Abs. 1c) ARB befasst hat. In einer weiteren vom Autor nachgewiesenen Entscheidung des OLG Oldenburg geht es um den Risikoausschluss der selbstständigen Tätigkeit.

Das LG Wiesbaden hat sich nach den weiteren Ausführungen Schneiders mit dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Falle von Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen befasst.

Einen großen Raum der Darstellung des Autors nimmt der Bericht über Gerichtsentscheidungen betreffend die Erfolgsaussichten, die Mutwilligkeit und den Stichentscheid ein. Eine Vielzahl von Entscheidungen, die Schneider nachweist, hat sich mit der Deckungspflicht für Schadensersatzklagen aufgrund des sog. Diesel-Skandals befasst. Dabei geht es auch um Gerichtsentscheidungen, bei denen bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife abzustellen ist. In weiteren Entscheidungen zu dieser Thematik ging es um die Bindungswirkung eines Stichentscheides. Schneider weist darauf hin, dass das OLG Stuttgart einen solchen Stichentscheid so lange als bindend angesehen hat als ihm eine vertretbare Rechtsauffassung zu einer höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage zugrunde gelegt worden ist. Weitere Gerichtsentscheidungen, auf die Schneider in seinem Beitrag hinweist, befassen sich mit der Mutwilligkeit einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Rahmen des sog. Diesel-Skandals.

Im Anschluss hieran weist der Autor in seinem Beitrag auf mehrere Entscheidungen zum Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung bei anderen Themen, wie etwa bei einem Widerruf eines Darlehens oder einem selbstständigen Beweisverfahren in einer Arzthaftungssache, hin.

In einem weiteren Teil seines Beitrags erörtert Schneider Gerichtsentscheidungen zum Forderungsübergang und zu Ansprüchen aus übergegangenem Recht. In seinem Beitrag berichtet der Autor, dass der BGH sich in einem grundlegenden Urteil mit der Aktivlegitimation des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers befasst hat. Dabei ging es auch um die Gefahr einer Interessenkollision in den Fällen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich auch Haftpflichtversicherer des Gegners ist. Ausführlich geht Schneider in seinem Beitrag auf eine weitere grundlegende Entscheidung des BGH ein, die sich mit den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen aussichtsloser Rechtsverfolgung nach Erteilung der Deckungszusage befasst hat. In seinem Urteil habe der BGH festgestellt, dass dem Versicherungsnehmer auch dann, wenn die Rechtsschutzversicherung ihm eine Deckungszusage erteilt hat, ein Schaden in der Form von Rechtsverfolgungskosten entstehen könne, der gem. § 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergehen könne.

In einem weiteren Urteil habe sich der BGH mit der Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage befasst, die ein vom Rechtsschutzversicherer wegen Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch genommener Anwalt gegen den Versicherungsnehmer erhoben hatte. Eine solche isolierte Drittwiderklage habe der BGH ausnahmsweise für zulässig erachtet, da der Anwalt ein Interesse daran habe, in dem Rechtsstreit eine Rechtskrafterstreckung auf den Versicherungsnehmer zu erreichen. Ferner berichtet Schneider in seinem Beitrag über Urteile des OLG Zweibrücken und des OLG Hamm, in denen es jeweils um einen Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt in Darlehenswiderrufsfällen ging. Das LG Gera habe die Klage eines Rechtsschutzversicherers gegen eine Anwaltskanzlei abgewiesen und dabei den von der Rechtsschutzversicherung erhobenen Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung, der darauf gestützt wurde, dass die Anwaltskanzlei ein Geschäftsmodell mit der massenweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Kapitalanlagemodell verfolgt hatte, als nicht durchgreifend angesehen. Das LG Bremen hat nach den weiteren Ausführungen Schneiders einen Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt abgelehnt, dem die Rechtsschutzversicherung vorgeworfen habe, die Einreichung eines Güteantrag...

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