Rz. 91

Es ist zu unterscheiden zwischen

  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen, die bei den Finanzanlagen auszuweisen sind, und
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen, die zum Umlaufvermögen gehören.

Nach dem Vorsichtsgrundsatz sind Forderungsrechte gegen verbundene Unternehmen im Zweifel als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und daher als Forderungen gegen verbundene Unternehmen auszuweisen. Denn als Umlaufgegenstände sind sie nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.

 

Rz. 92

Im Einzelnen kommen als Forderungen gegen verbundene Unternehmen infrage:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich Besitzwechsel,
  • geleistete Anzahlungen an verbundene Unternehmen,
  • Forderungen aus Gewinnabführungsverträgen und Verlustübernahmen,[1]
  • Forderungen aus Dividenden- und Gewinnansprüchen[2],
  • sonstige Forderungen aus Darlehen, Konzernumlagen u. dgl.
 

Rz. 93

Gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind verbundene Unternehmen solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen[3] in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach den §§ 291 oder 292 HGB aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

Es ist unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Begründung der Forderung das Unternehmen als verbundenes anzusehen war oder dieser Tatbestand erst später verwirklicht wurde. Ausschlaggebend ist allein, dass es sich am Abschlussstichtag um verbundene Unternehmen handelt. Der Ausweis unter diesem Posten hat Vorrang, auch wenn zugleich ein Beteiligungsverhältnis besteht.[4]

 

Rz. 94

Forderungen gegen verbundene Unternehmen beruhen vielfach nicht auf marktüblichen Geschäften. Sie können durch Konzernverrechnungspreise oder sonst als Folge der Unternehmensverbindung nach Höhe und Befristung manipuliert sein. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines der verbundenen Unternehmen beeinflusst auch die anderen verbundenen Unternehmen. Hierdurch werden also die Forderungen gefährdet.

Derartige Bindungen sind keine Besonderheiten der Kapitalgesellschaften. Auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften können ähnliche Beziehungen bestehen.

[1] Unternehmensverträge, §§ 291, 292 AktG.
[2] Vgl. zur phasengleichen Gewinnvereinnahmung BGH, Urteil v. 12.1.1998, DB 1998 S. 567 ff.; zur Behandlung in der Steuerbilanz vgl. BFH, Beschluss v. 7.8.2000, GrS 2/99, DStR 2000 S. 1682 ff.
[4] ADS, 6. Aufl., § 266 HGB Rz. 129; Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, § 266 HGB Rz. 118.

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