Rz. 516

Die körperschaftsteuerliche und die gewerbesteuerliche Organschaft haben die gleichen Voraussetzungen: Es muss ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen und die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft gegeben sein;[1] der Gewinnabführungsvertrag muss im Handelsregister eingetragen sein.

 

Rz. 517

Eine GmbH & Co. KG kann nur dann Organträger sein, wenn sie eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet; damit kann eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht Organträger sein. Zudem muss gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur GmbH & Co. KG erfüllt sein; die Anteile an der Organgesellschaft müssen mehrheitlich (Stimmrecht) von der KG (im Gesamthandsvermögen, also nicht im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters) gehalten werden. Organgesellschaft kann eine GmbH & Co. KG nicht sein, da die Eignung zur Organgesellschaft an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft geknüpft ist. Ein zwischen zwei GmbH & Co. KGs geschlossener Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der beherrschenden Gesellschaft eingetragen werden.[2] Organgesellschaft kann aber die Komplementär-GmbH sein, so dass eine Rückverlagerung von Gewinnen der Komplementär-GmbH auf die KG durch eine Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag möglich ist.

[1] Die Organschaftsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung sind weggefallen; siehe BMF, Schreiben v. 26.8.2003, IV A 2 – S 2770 – 18/03, GmbHR 2003, 1084.
[2] OLG München, Beschluss v. 8.2.2011, 31 Wx 2/11, BB 2011, 724. Ein derartiger Abschluss ist auch nicht erforderlich, da (in bestimmten Grenzen, z. B. § 15a EStG) gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ein Ausgleich zwischen den Gewinnen und Verlusten der einen GmbH & Co. KG (= Mitunternehmerschaft) und der anderen GmbH & Co. KG (= Gesellschafter) erfolgt.

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