Anerkennung von Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträgen
Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR gegründet wurden und die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, können nach Auffassung der EU-Kommission die formalen Eintragungsanforderungen für die Anerkennung solcher Verträge nicht erfüllen. Das liege daran, dass die deutsche Steuerverwaltung verlange, dass der Vertrag am Sitz des Unternehmens eingetragen wird, und es ablehne, die Eintragung in ein Handelsregister eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR als gleichwertig mit der Eintragung in ein inländisches Handelsregister anzuerkennen. Dies bedeute, dass solche Unternehmensgruppen weniger günstig behandelt werden als Gruppen, bei denen alle Mitglieder ihren Sitz in Deutschland haben.
Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit
Dadurch werden Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat von der Gründung eines Unternehmens in Deutschland abgeschreckt. Deutschland hatte sein Gesetz bereits geändert, aber diese Gesetzesänderungen wären gegenstandslos, wenn die deutsche Steuerverwaltung die Vorteile der steuerlichen Konsolidierung nun weiter mit der Begründung verweigere, dass die formalen Anforderungen an die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarung nicht erfüllt wurden. Die Vorschriften können daher Unternehmen davon abhalten, ihre im Vertrag verankerten Rechte im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV und Artikel 31 des EWR-Abkommens) in Anspruch zu nehmen. Schafft Deutschland nicht binnen zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission den deutschen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
EU-Kommission, Pressemitteilung v. 25.7.2019
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