Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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§ 17 GmbH-Recht / f) Typische Fallgruppen

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§ 40 Stiftungsrecht / b) Praxishinweise

Rz. 76 Die Praxis der einzelnen Landesstiftungsbehörden bei der Anerkennung von unternehmensverbundenen Familienstiftungen war vor den grundlegenden Reformen des Stiftungsrechts in den letzten Jahrzehnten noch in hohem Maße unterschiedlich und oft bedenklich,[93] was angesichts der relativ wenigen Stiftungsgestaltungen in der Praxis allerdings auch kaum überraschen konnte. E...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VI. Muster: Spaltungsbeschluss mit Verzichtserklärungen

Rz. 41 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.11: Spaltungsbeschluss mit Verzichtserklärungen UVZ-Nr.: _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit Amtssitz in _________________________ erschienen heute: ______________...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 4. Vertretungsbefugnis beim Unternehmensverkauf

Rz. 43 Der BGH hat der bis dahin vertretenen Auffassung, § 179a AktG sei analog auf die GmbH anwendbar mit der Folge, dass der Geschäftsführer nur aufgrund eines beurkundeten und mit ¾-Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschlusses einen Kaufvertrag über nahezu das gesamte Gesellschaftsvermögen schließen durfte, in seinem sog. "Januar-Urteil" eine Absage erteilt.[42] Der BGH h...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / X. Muster: Anmeldung zum Register der übertragenden GmbH

Rz. 45 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.13: Anmeldung zum Register der übertragenden GmbH Amtsgericht _________________________ – Handelsregister – _________________________ (Gericht der übertragenden Gesellschaft) Firma X GmbH mit dem Sitz in _________________________, HRB _________________________ hier: Anmeldung einer Abspaltung nach §§ 123 ff., 136...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 42 §§ 705 ff. BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB Bis in das Jahr 1998 hinein musste die Firma der Kommanditgesellschaft nach § 19 Abs. 2 HGB a.F. den Namen wenigstens eines ihrer persönlich haftenden Gesellschafter enthalten. Nach dem am 1.7.1998 in Kraft getretenen Handelsrechtsreformgesetz – HRefG – reicht es nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB aus, wenn...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Funktion

Rz. 151 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste interne Willensentscheidungsorgan der Gesellschaft; (nur) in Ausnahmefällen haben ihre Beschlüsse unmittelbare Außenwirkungen.[636] Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist i.d.R. die (vorherige) Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten bedeutsam (vgl. Rdn 82). Als ordentliche Gesellschafterversammlung ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Vertretung der Gesellschaft

Rz. 121 Ausschließlich die Gesellschafter vertreten analog § 46 Nr. 5 GmbHG die GmbH bei Abschluss sowie Änderung und Aufhebung des Vertrages[462] sowie nach § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Rdn 126, 109) bei sonstigen Auseinandersetzungen mit dem (auch ehemaligen[463]) Geschäftsführer.[464] Die Zuständigkeit der Gesellschafter(-Versammlung) umfasst alle das Anstellungsverhältnis des ...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / IV. Muster: Treuhandvertrag nach Aufnahme der künftigen Komplementär-GmbH in die formwechselnde GmbH mit auflösend bedingter treuhänderischer Geschäftsanteilsübertragung und aufschiebend bedingter Rückabtretung des damit verbundenen Kapitalanteils

Rz. 57 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.14: Treuhandvertrag nach Aufnahme der künftigen Komplementär-GmbH in die formwechselnde GmbH mit auflösend bedingter treuhänderischer Geschäftsanteilsübertragung und aufschiebend bedingter Rückabtretung des damit verbundenen Kapitalanteils UVZ-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IX. Muster: Beschluss Kapitalerhöhung an Gesellschaftsmitteln

Rz. 276 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.35: Beschluss Kapitalerhöhung an Gesellschaftsmitteln Verhandelt zu Frankfurt am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienenmehr

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§ 17 GmbH-Recht / XIII. Muster: Beschluss über vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rz. 280 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.38: Beschluss über vereinfachte Kapitalherabsetzung Verhandelt zu Frankfurt am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschien Herr Felix Knall, wohnhaft Oststraße 10, 60000 Frankfurt, Kaufmann, geb. am 1.12.1958 – dem N...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XI. Muster: Genehmigtes Kapital

Rz. 278 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.37: Genehmigtes Kapital Verhandelt zu Frankfurt am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschien Herr Felix Knall, wohnhaft Oststraße 10, 60000 Frankfurt, Kaufmann, geb. am 1.12.1958 – dem Notar von Person bekannt –. De...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Beschluss der Gesellschafter

a) Grundsätzliches Rz. 218 Gem. § 53 Abs. 1 GmbH kann der Gesellschaftsvertrag "nur"[916] durch Gesellschafterbeschluss geändert werden.[917] Die Gesellschafter können ihre Kompetenz grundsätzlich (anders als z.B. im Aktienrecht, vgl. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht an Dritte übertragen (zum Sonderfall genehmigtes Kapital vgl. Rdn 241 ff.). Daher sollen z.B. Stimmbindungsverträ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Anmeldung zum Handelsregister

a) Grundsätze Rz. 223 Die Geschäftsführer haben (in vertretungsberechtigter Zahl, § 78 GmbHG) die Vertragsänderung zur für die Wirksamkeit der Änderung konstitutiven (§ 54 Abs. 3 GmbHG) Eintragung im Handelsregister gem. § 54 GmbHG anzumelden. Sie sind zwar nicht öffentlich-rechtlich, aber gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zur Anmeldung verpflichtet, jedenfalls soweit die ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / b) Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

Rz. 50 Hier sind sämtliche Kommanditisten der KG im gleichen Verhältnis auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Beteiligungsidentität wird durch entsprechende Gestaltung der Gesellschaftsverträge auch nach der Gründung der Gesellschaft gewährleistet.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Einmann-GmbH & Co. KG

Rz. 52 Eine Einmann-GmbH & Co. KG liegt dann vor, wenn dieselbe natürliche Person alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG ist und gleichzeitig sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH hält. Gegenüber der personengleichen GmbH & Co. KG ist hier die Beteiligungsidentität gewährleistet, sodass die Abstimmung der Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG nicht erfor...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Zweiter Schritt: Kapitalaufbringung und Anmeldung zum Handelsregister

Rz. 11 Der zweite Schritt der Gründung sind die Kapitalaufbringung durch die Gesellschafter sowie die Anmeldung zum Handelsregister durch die Gründungsgeschäftsführer (§§ 7 f. GmbHG). Das Registergericht prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit von Errichtung und Anmeldung. Es prüft von Amts wegen grundsätzlich alle gesetzlichen Eintragungsvoraussetzun...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätze

Rz. 223 Die Geschäftsführer haben (in vertretungsberechtigter Zahl, § 78 GmbHG) die Vertragsänderung zur für die Wirksamkeit der Änderung konstitutiven (§ 54 Abs. 3 GmbHG) Eintragung im Handelsregister gem. § 54 GmbHG anzumelden. Sie sind zwar nicht öffentlich-rechtlich, aber gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zur Anmeldung verpflichtet, jedenfalls soweit die beschlossene ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Prüfung durch Registergericht

Rz. 225 Das Registergericht prüft Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung (Legitimation des Anmelders, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen).[948] Zudem hat es zu prüfen, ob der der Eintragung zugrundeliegende Beschluss rechtswirksam ist, ob er nichtig, wirkungslos oder schwebend unwirksam ist.[949] Falls es dies verneint, darf es Änderung nicht eintrag...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Grundlagen

Rz. 74 §§ 230 ff. HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB. Unterschied zur atypischen stillen Gesellschaft: Bei dieser liegt eine (allerdings nur schuldrechtliche) Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Mitunternehmerrisiko) sowie auch die Beteiligung an typischen Unternehmerentscheidungen vor (Mitunternehmerinitiative);[136] der atypische stille Gesellschafter bezieht E...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Herr Trakel hat eine branchenspezifische Software für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelt. Er beabsichtigt, diese auf den Markt zu bringen. Um sein Haftungsrisiko zu verringern, möchte er sein Geschäft in der Rechtsform einer GmbH führen und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bleiben. Rz. 2 Er sucht anwaltliche Beratung zur Gründung der GmbH und Gestal...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Vermeidung verschleierter Sacheinlagen

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§ 46 Unternehmensverträge / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die X GmbH ist bereits Mehrheitsgesellschafterin der Y GmbH (sog. faktisches Konzernverhältnis[1]). In der Y GmbH, der Untergesellschaft, sind allerdings auch noch – in geringem Umfang – sog. außenstehende Gesellschafter beteiligt, also solche Gesellschafter, die nicht auch an der Obergesellschaft, der X GmbH, beteiligt sind und deshalb keine gleich gelagerten wirtscha...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Veräußerung von Geschäftsanteilen

Rz. 171 Geschäftsanteile (vgl. Rdn 10)[744] sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Übertragen werden nach dem Bestimmtheitsgrundsatz die konkreten, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG nummerierten Geschäftsanteile, nicht aber z.B. ein "prozentualer Anteil am Unternehmen".[745] a) Notarieller Vertrag Rz. 172 Die Vereinbarung der Pflicht zur Abtretung des Anteils ist ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Notarielle Beurkundung

Rz. 221 § 53 Abs. 3 GmbHG schreibt die notarielle Beurkundung des Beschlusses[932] (§§ 36, 37 BeurkG [933]) vor; bei einstimmiger Beschlussfassung genügt Beurkundung per Videokommunikation i.S.d. § 1 Abs. 3 GmbHG. Die Nichtbeachtung der Form macht den Beschluss analog § 241 Nr. 2 AktG nichtig; analog § 242 Abs. 1 AktG heilt die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister di...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 6. Geschäftsführung, Stimmrechte

Rz. 26 Die freiberufliche Berufsausübung wird nach neuerer Ansicht als Geschäftsführungsmaßnahme und nicht mehr als Gesellschafterbeitrag verstanden..[45] Bei Mehrheitsbeschlüssen ist die Rechtsprechung des BGH zur Prüfung der materiellen (Un-)Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen zu beachten.[46] Dabei sind die korporativen Bestandteile des Gesellschaftsvertrags von den Indiv...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XII. Muster: Anstellungsvertrag Geschäftsführer

Rz. 147 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.19: Anstellungsvertrag Geschäftsführer Geschäftsführervertrag zwischen 1. der Taxelex GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main, vertreten durch ihren Alleingesellschafter Tobias Trakel – nachfolgend auch "Gesellschaft" genannt – und 2. Herrn Winfried Baumeister, wohnhaft in _________________________ – nachfolgend au...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 40 Diesem Vertragsmuster liegen folgende Überlegungen zugrunde: Es handelt sich um einen geschlossenen Gesellschafterkreis, der sich gegenseitig vertraut. Nur diese besondere Situation rechtfertigt auch die relative Kürze dieses Vertragsmusters. Unter Fremden sollte in keinem Fall auf die Ausformulierung eines ausführlicheren Gesellschaftsvertrages verzichtet werden (vgl...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / D. Muster

Rz. 155 Vor allem die "Verewigung des Stifterwillens" auch für die Zeit nach dem Tod des Stifters erfordert eine sehr sorgfältig gestaltete Stiftungssatzung, die einerseits den Stifterwillen ausreichend konkret festschreibt, andererseits aber in der Zukunft – soweit rechtlich zulässig – eine Anpassung an etwaig zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse ermöglicht. Anders als b...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Nachfolgeklauseln

Rz. 214 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.29: Nachfolgeklauseln Einziehung Ist ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt worden, kann der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden. Statt der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, da...mehr

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§ 45 Unternehmenskooperation / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Joint Ventures entstehen dann, wenn Unternehmen nicht aus eigener Kraft ein neues Projekt oder Geschäftsfeld in Angriff – aus rechtlichen Gründen – nehmen können oder wollen. Die Begriffswahl für solche Gemeinschaftsunternehmen ist vielfältig und uneinheitlich. Neben "Joint Venture", "Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperation" finden sich Terminologien wie "Konsortialv...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Ankündigung

Rz. 220 Die Satzungsänderung ist bei Einberufung der Versammlung konkret anzukündigen. Allgemeine Floskeln wie "Satzungsänderung" genügen nicht; mindestens ist das exakte Ziel der Änderung anzugeben,[930] Vorbildfunktion hat § 124 Abs. 2 S. 2 AktG (Wortlaut der neuen Klausel). Ein nicht ordentlich angekündigter Beschluss ist anfechtbar.[931]mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / III. Checkliste: Betriebsführungsvertrag

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§ 17 GmbH-Recht / e) Erzwingbarkeit von Satzungsänderungen durch Treuepflicht und Stimmbindungsvereinbarungen sowie als Schadensersatz

Rz. 222 Stimmbindungsvereinbarungen (allg. vgl. Rdn 151) können die Gesellschafter verpflichten, für Änderung zu stimmen,[936] in Ausnahmefällen auch die gesellschaftliche Treuepflicht (allg. vgl. Rdn 22).[937] In Betracht kommt auch die Änderungspflicht aufgrund schadensersatzrechtlicher Naturalrestitution.[938]mehr

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§ 32 Personengesellschaften / l) Sonstiges

Rz. 70 Die Vereinbarung einer Güterstandsklausel unter den Gesellschaftern ist zur Sicherung des Bestands der Gesellschafterstruktur zumindest in Form einer so genannten modifizierten Zugewinnausgleichsverzichtserklärung seitens der Ehegatten der Gesellschafter zu empfehlen (vgl. Formular § 19). Für die Kündigung sind sechs Monate zum Geschäftsjahresende als Mindestfrist gemä...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 80 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1) hat es sich anders überlegt. Er möchte – nach außen dokumentiert – eine kapitalkräftige GmbH gründen, um sofort einen Geschäftsbetrieb größeren Umfanges aufzunehmen. Er selbst kann 320.000 EUR aufbringen. Zusätzlich gewinnt er den Kaufmann Matthias Meier, die Knall + Co. Elektronik GmbH und die Zinn Hard- und Software GmbH,...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / bb) Aufsichtsrat und einzelne Gesellschafter

Rz. 156 Auch ein obligatorischer Aufsichtsrat[672] ist – mangels abweichender Regelung des Gesellschaftsvertrages[673] – zur Einberufung berechtigt, wenn das Wohl der Gesellschaft diese erfordert (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG). Nach § 50 Abs. 3 GmbHG kann eine Minderheit oder ein einzelner Minderheitsgesellschafter selbst einberufen, wenn sie das Quorum vo...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Allgemeines

Rz. 8 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB , wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche Gesellschaft i...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 53 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _________________________ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _________________________ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _________________________ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in ____________________...mehr

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§ 36 Schiedsgerichtsbarkeit / I. Voraussetzungen, Inhalt, Form und Wirkungen

Rz. 7 Niemand darf von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat. Das ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG). Der Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung hat daher grundlegende Bedeutung für das Schiedsverfahren. Fehlt eine wirksame Schiedsvereinbarung, kann der Sc...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / f) Anmeldung zum Handelsregister – Haftung

Rz. 240 Sämtliche (§ 78 GmbHG) Geschäftsführer[999] haben die Erhöhung gem. § 57 GmbHG zum Handelsregister anzumelden (vgl. Rdn 223 ff.). Der Anmeldung sind als Anlagen beizufügen gem. § 57 Abs. 3 GmbHG Übernahmeerklärungen nach § 55 GmbHG (Nr. 1), Liste der Übernehmer der neuen Anteile (Nr. 2),[1000] ggf. Unterlagen zur Sachkapitalerhöhung (Nr. 3) und außerdem der vollständ...mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Vermeidung der Doppelberücksichtigung von Schulden und Vermögenspositionen, insbesondere des Firmenwerts, im Zugewinnausgleich und im Unterhalt?

Rz. 73 Das Problem der Doppelverwertung von Vermögenspositionen und/oder Schulden im Zugewinnausgleich und im Unterhalt[133] basiert auf den Gerechtigkeitsdefiziten, die sich daraus ergeben können, dass ein Vermögenswert in die Endvermögensbilanz eines Ehegatten eingestellt wird, aus dem er Einkünfte erzielt, die ihrerseits wiederum den Unterhaltsberechnungen zugrunde gelegt...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / III. Checkliste: Ablauf des Formwechsels

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Mangelhaftigkeit von Beschlüssen

Rz. 152 Gesellschafterbeschlüsse können mangelhaft (nichtig oder anfechtbar) sein.[640] Gesellschafter[641] können die Mangelhaftigkeit mit Klagen geltend machen, bei formal (zumal von einem Versammlungsleiter) festgestellten Beschlüssen[642] mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen.[643] Diese sind regelmäßig fristgebunden.[644] Das GmbHG enthält keine Regeln zu Beschlussmän...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Beschluss effektive Kapitalerhöhung mit Übernahmeerklärung

Rz. 271 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.32: Beschluss effektive Kapitalerhöhung mit Übernahmeerklärung Verhandelt zu Frankfurt am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschien Herr Felix Knall, wohnhaft Oststraße 10, 60000 Frankfurt, Kaufmann, geb. am 1.12....mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / 3. Kein Anwendungsausschluss, § 310 BGB

Rz. 12 Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle ist entsprechend der gesetzlichen Zielrichtung (s. Rdn 2 ff.) entgegen der gesetzlichen Überschrift des § 310 BGB nicht positiv abgegrenzt, sondern negativ: § 310 BGB beschreibt Einschränkungen und Erweiterungen des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs. Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, ist der Anwendungsbere...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 5. Großer Gestaltungsspielraum in der Praxis

Rz. 56 Da Bundes- und Landesgesetzgeber von ihrer Befugnis, die Satzung privatrechtlicher Stiftungen zu regeln, nur in begrenztem Umfange Gebrauch gemacht haben, ergeben sich die stiftungsrechtlichen Regelungen für die einzelne Stiftung aus dem Stiftungsgeschäft und insbesondere aus ihrer Stiftungssatzung (vgl. § 83 Abs. 1 BGB). Unter Beachtung des BGB und des für die betref...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Notarieller Vertrag

Rz. 172 Die Vereinbarung der Pflicht zur Abtretung des Anteils ist nur bei notarieller Form bindend;[746] die wirksame dingliche Abtretung heilt den Mangel ex nunc (§ 15 Abs. 4 GmbHG).[747] Seine sachenrechtliche Abtretung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).[748] Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz ist erforderlich, nicht nur die eigentliche Abtret...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Sicherungsabtretung von Geschäftsanteilen – Treuhand

Rz. 194 Möglich ist auch die (treuhänderische Sicherungs-)Abtretung eines Anteils[856] (vgl. Rdn 21 zur Treuhand bei der GmbH-Gründung). Der Treuhänder wird gegenüber der GmbH vollberechtigter und -verpflichteter Gesellschafter; in Ausnahmefällen kann je nach Gestaltung der Treugeber einem Gesellschafter gleichzustellen sein.[857] Schuldrechtliche Vereinbarung und sachenrecht...mehr