- Fristen (s. o. unter 3.2.) einhalten.
Gesellschafterversammlung oder schriftliche Abstimmung über
- Jahresabschluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
- Gewinnverwendung
Grundsätzlich reicht für die Beschlüsse die einfache Mehrheit, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
Bei der Ein-Personen-GmbH: Der Gesellschafter-Geschäftsführer fasst den Beschluss über Jahresabschluss und Gewinnverwendung und protokolliert und unterschreibt ihn unverzüglich.
- Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Verwendungsbeschlusses im Rahmen der für die GmbH geltenden Regelungen im elektronischen Bundesanzeiger.[1]
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