1. Fristen (s. o. unter 3.2.) einhalten.
  2. Gesellschafterversammlung oder schriftliche Abstimmung über

    1. Jahresabschluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
    2. Gewinnverwendung

    Grundsätzlich reicht für die Beschlüsse die einfache Mehrheit, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

    Bei der Ein-Personen-GmbH: Der Gesellschafter-Geschäftsführer fasst den Beschluss über Jahresabschluss und Gewinnverwendung und protokolliert und unterschreibt ihn unverzüglich.

  3. Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Verwendungsbeschlusses im Rahmen der für die GmbH geltenden Regelungen im elektronischen Bundesanzeiger.[1]

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