Regelung durch Satzung
Grundsätzlich sieht § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG die Verteilung des Gewinns nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander vor. Aber es ist zulässig, in der Satzung (=Gesellschaftsvertrag) eine davon abweichende Regelung zu beschließen. So ist es denkbar, dass sich die Gewinnverteilung nach den tatsächlich erfolgten Einlagen berechnet oder bestimmten Gesellschaftern ein Vorabgewinn zustehen soll, etwa, wenn sie in besonderem Maße, unabhängig von ihrer (finanziellen) Beteiligung, den Erfolg der GmbH in besonderem Maße prägen.
Nachträgliche Änderung der Satzung
Sieht der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der inkongruenten Gewinnausschüttung nicht vor, kann dieser in der Regel auch nachträglich geändert werden. Ausnahmen können sich jedoch auch aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergeben. Beschließt die GmbH trotz fehlender satzungsrechtlicher Bestimmung dazu eine inkongruente Gewinnausschüttung, ist der Beschluss, solange sie nicht angefochten wird, handelsrechtlich wirksam. Deshalb ist umstritten, ob die Finanzverwaltung zu Recht zur steuerlichen Anerkennung fordern kann, dass ein solcher Beschluss steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn der benachteiligte Gesellschafter dem Verwendungsbeschluss zustimmt. In der Literatur wird vertreten, dass – solange keine Anfechtung des Beschlusses erfolgt – dieser handelsrechtlich wirksam sei; die Finanzverwaltung könne sich nicht einfach über diese Wirksamkeit hinwegsetzen, denn ein wirksamer, aber anfechtbarer Beschluss bleibt solange wirksam, solange er nicht angefochten wird.
Öffnungsklausel in der Satzung
Um sich alle Optionen für die Zukunft offenzuhalten und zur Vermeidung von Konflikten mit der Finanzverwaltung bei der Frage der steuerlichen Anerkennung, sollte in der Satzung eine Regelung ...