Wenn Ehepartner durch beiderseitige Leistungen einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, kann darin eine GbR zu erblicken sein.[14] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Ehepartner über die familienrechtliche Pflicht hinaus im Erwerbsgeschäft des anderen mitarbeitet oder in das Erwerbsgeschäft des anderen, das dem Familienunterhalt dient, investiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat z. B. die Mitfinanzierung und die Erbringung von Dienstleistungen bei der Errichtung von Mietwohnungen ausreichen lassen.[15] Eine bloße Mitfinanzierung und Mitarbeit als Sprechstundenhilfe beim Aufbau einer Arztpraxis kann dazu im Einzelfall nicht ausreichen.[16] Die Frage, ob eine GbR vorliegt oder nicht, ist aber immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft machen durch den Verzicht auf die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft regelmäßig deutlich, dass sie ihrer Lebensgemeinschaft keine rechtsverbindliche Grundlage geben wollen. Deshalb scheidet regelmäßig auch die Annahme der Gründung einer GbR zwischen den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Ein ausdrücklich oder konkludent abgeschlossener Gesellschaftsvertrag einer GbR kann aber dann angenommen werden, wenn ein über die nicht eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck erkennbar ist, z.  B. ein gemeinsames Unternehmen aufzubauen.[17]

[14] BGH, Urteil v. 9.10.1974, IV ZR 164/73, NJW 1974 S. 2278; Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2024, § 10 Rn. 21.
[16] BGH, Urteil v. 5.7.1974, IV ZR 203/72, NJW 1974 S. 2045; Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2024, § 10 Rn. 22.
[17] BGH, Urteil v. 28.9.2005, XII ZR 189/02, NJW 2006 S. 1268; Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2024, § 10 Rn. 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge