Die rechtsfähige GbR ist nach § 713 nF BGB Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Zum Gesellschaftsvermögen gehören die geleisteten Beiträge der Gesellschafter, das, was die Gesellschaft im Rechtsverkehr mit Dritten erlangt hat, und die gegen die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten. Die GbR ist Eigentümerin der Sachen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, Inhaberin von Forderungen und anderen Rechten und Schuldnerin der Verbindlichkeiten. Das Vermögen der GbR ist nicht mehr, wie vor Inkrafttreten des MoPeG, gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, also kein Gesamthandsvermögen mehr.[31]

Über das Gesellschaftsvermögen können die Gesellschafter nur gemeinsam entscheiden (§ 720 Abs. 2 BGB), gegebenenfalls einzelne geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag dies zulässt. Auch die Gläubiger der einzelnen Gesellschafter können nicht direkt auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen, sondern nach § 726 BGB nur die Gesellschaft kündigen.[32]

Große praktische Unterschiede zur früheren Situation vor Inkrafttreten des MoPeG als das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen angesehen wurde, werden sich durch die neuen gesetzlichen Regelungen nicht ergeben.[33]

[31] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 9 Rn. 7 ff.
[32] Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2024, § 11 Rn. 114; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 9 Rn. 40.
[33] Bachmann, Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, NJW 2021, 3073 (3075); Jaurnig-Stürner, Bürgerliches Gesetzbuch, 19. Aufl. 2023, §§ 711, 713 nF Rn. 1; Koch, Gesellschaftsrecht, 12. Auflage, 2021, S. 106.

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