Die Haftung in der GbR ist durch das MoPeG seit dem 1.1.2024 neu geregelt worden. Zur bisherigen, durch die Rechtsprechung des BGH geprägten Rechtslage, ergeben sich aber kaum Änderungen. Die rechtsfähige Außengesellschaft kann nach § 705 Abs. 2 BGB selbst Verbindlichkeiten eingehen und haftet deshalb dafür mit ihrem Vermögen (§ 713 BGB).[34]

Neben der Gesellschaft haften die Gesellschafter nach § 721 BGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber persönlich, also mit ihrem gesamten Privatvermögen, als Gesamtschuldner.[35]

Auch vor Inkrafttreten des MoPeG ging der BGH und mit ihm die herrschende Meinung davon aus, dass aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR die Gesellschaft und akzessorisch die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Unterschiede zur jetzigen Rechtslage werden deshalb nicht sehr groß sein.[36]

 
Achtung

Bei Eintritt in GbR Verbindlichkeiten prüfen

Tritt eine Person in eine bestehende GbR als Gesellschafter ein, haftet der neue Gesellschafter mit seinem Privatvermögen auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der GbR (§ 721a BGB). In diesen Fällen ist den neuen Gesellschaftern dringend zu raten, sich vor dem Beitritt zur Gesellschaft über die Vermögensverhältnisse und insbesondere über bestehende Verbindlichkeiten der GbR umfassend zu informieren.

Die akzessorische Haftung der Gesellschafter nach § 721 BGB gegenüber Dritten kann nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.[37] Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen kann auch nicht durch die Beschränkung der Vertretungsmacht erreicht werden.[38] Lediglich durch eine entsprechende Individualvereinbarung mit dem Gläubiger kann die persönliche Haftung ausgeschlossen werden.[39] Eine institutionelle, ungeschriebene Haftungsbeschränkung gibt es bei der GbR allerdings in einigen wenigen besonderen Fällen: Bei geschlossenen Immobilienfonds und bei Bauherrengemeinschaften. Hier kann die unbegrenzte persönliche Haftung der Gesellschafter durch AGB ausgeschlossen und auf eine quotale Haftung begrenzt werden. Diese bereits vor Inkrafttreten des MoPeG durch den BGH entwickelten Ausnahmen sollen ausweislich der Gesetzesbegründung zum MoPeG weitergelten.[40]

[34] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 9 Rn. 64 ff.
[35] Jauernig-Stürner, Bürgerliches Gesetzbuch, 19. Aufl. 2023, § 719-722 nF Rn. 7; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 9 Rn. 78 ff.
[37] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 9 Rn. 120.
[38] BGH, Urteil v. 27.9.1999, II ZR 371/98, NJW 1999 S. 3483; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 9 Rn. 122.
[39] BGH, Urteil v. 27.9.1999, II ZR 371/98, NJW 1999 S. 3483; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 9 Rn. 117.

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