Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen 2 oder mehreren Personen, also mit dem Vorliegen der übereinstimmenden, wirksamen Willenserklärungen, entsteht die GbR.[19] Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich, mündlich und auch durch konkludentes Verhalten geschlossen werden. Aus Beweiszwecken ist in der Praxis aber immer der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu empfehlen, zumindest sollten die wichtigsten Regelungen schriftlich fixiert werden (siehe unter 3.). Soll ein Grundstück als Vermögen in eine zu gründende GbR eingebracht werden, ist jedoch die notarielle Form des § 311b Abs. 1 BGB zu beachten.[20] Sind minderjährige Gesellschafter bei der Gründung dabei, kann die Mitwirkung des Familiengerichts und eines Ergänzungspflegers erforderlich sein.[21]

Gesellschafter können natürliche Personen, andere Personengesellschaften (auch eine andere GbR, siehe unter 2.2) oder juristische Personen sein. Einpersonengründungen sind nicht möglich.[22]

Die GbR, die in das GbR-Register eingetragen werden soll, muss einen Gesellschaftsnamen führen, der den Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" enthält. Nur auf die eingetragene GbR findet auch das kaufmännische Namensrecht des HGB Anwendung.[23]

Die nicht eingetragene GbR kann auch einen Gesellschaftsnamen führen und kann im Rechtsverkehr unter diesem Namen auftreten.[24]

 
Praxis-Tipp

Zusatz "GbR" im Namen führen

Um eine Irreführung und eventuelle Haftungsansprüche zu vermeiden, sollte auch die nicht eingetragene Gesellschaft den auf die Rechtsform verweisenden Zusatz "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "GbR" führen. Auf Zusätze, die die Gefahr einer Verwechslung mit der OHG oder der Partnerschaft mit sich bringen, wie z.  B. der Zusatz "und Partner", sollte verzichtet werden. Die nicht eingetragene GbR darf sich auch nicht als "eingetragene GbR" oder als "eGbR" bezeichnen.

Als gemeinsamer Zweck ist jeder erlaubte Zweck möglich. Daraus folgen die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der GbR. Der Zweck kann ein wirtschaftlicher, aber auch ein privater oder ein gemeinnütziger sein. Der gemeinsame Zweck kann jedoch nicht der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes sein, da dann als Personengesellschaft nur eine OHG oder eine KG gegründet werden kann (siehe 1.2).[25]

[19] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 6 Rn. 3 und 8 ff.
[20] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 6 Rn. 41 ff.
[21] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 6 Rn. 20 f.
[23] Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2024, § 10 Rn. 63.
[24] Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2024, § 10 Rn. 62.
[25] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 6 Rn. 30.

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